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Die Ärztliche Begutachtung
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Publiziert am: 10.06.2023

Erkrankungen und Verletzungen der Wirbelsäule – Begutachtung

Verfasst von: Wolfram Teske und Matthias Wiese
Die durch degenerative Wirbelsäulenveränderungen hervorgerufenen Beschwerden werden als Wirbelsäulensyndrome bezeichnet. Je nach Lokalisation unterscheidet man Zervikal-, Thorakal- und Lumbalsyndrome. Zwei Drittel der Erkrankungen entfallen auf den unteren Abschnitt der Lendenwirbelsäule, etwa ein Drittel auf die Halswirbelsäule und nur zwei Prozent auf die Brustwirbelsäule. Bleiben die Beschwerden auf die betroffenen Wirbelsäulenabschnitte beschränkt, spricht man vom lokalen Zervikal-, Thorakal- oder Lumbalsyndrom. Strahlen die Schmerzen durch Wurzelkompression oder pseudoradikuläre Symptomatik in die Extremitäten aus, so bezeichnet man diese an der Halswirbelsäule als Zervikobrachialgie, als thorakales Wurzelsyndrom an der Brustwirbelsäule und als Ischialgie an der Lendenwirbelsäule. Degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule sind sehr häufig. Für das lokale Lumbalsyndrom (Lumbalgie, „Kreuzschmerz“) beträgt die Punktprävalenz 37 %, die Jahresprävalenz 67 % und die Lebenszeitprävalenz nahezu 100 %.

Anatomisch-physiologische Betrachtungen

Die Wirbelsäule zeigt als Anpassung an den bipedalen aufrechten Gang einen lotrechten Aufbau in der Frontalebene und ein S-förmig geschwungenes Profil in der Sagittalebene. Der Kopf wird mit dem Rumpf über die bei den meisten Menschen lordotische Halswirbelsäule verbunden. Die kyphotische Brustwirbelsäule unterstützt den knöchernen Brustkorb. Die Lendenwirbelsäule ist lordotisch geschwungen und verbindet den Brustkorb mit dem Becken über das in das knöcherne Becken dorsal integrierte Kreuzbein. Dieser Aufbau gestattet eine aufrechte Körperhaltung mit minimalen Energieaufwand (Le Huec et al. 2011). Die Halswirbelsäule ermöglicht die Bewegung des Kopfes und die visuelle Kontrolle bei der Fortbewegung. Individuelle asymptomatische Formabweichungen der Halswirbelsäule mit geradem bis zu kyphotischem Aufbau treten mit einer Prävalenz von 13 Prozent bis zu 34 Prozent auf und sind damit nicht selten. (Yukawa et al. 2012). Die Brustwirbelsäulenkyphose weist nach einer Studie an Wirbelsäulengesunden Winkel zwischen 34 Grad und 44 Grad gemessen zwischen Th 4 und Th 12 auf (Vialle et al. 2005). Für die Lendenlordose bestehen physiologische Schwankungen von bis zu 20 Grad (43 Grad und 63 Grad Lordose gemessen zwischen L1 und S1) (Roussouly et al. 2005).
Die Ursachen der Wirbelsäulendegeneration liegen in einer frühzeitigen Alterung des Bandscheibengewebes durch Verlust von Proteoglykanen und Ersatz von Kollagen II Fasern durch Kollagen I Fasern (Roughley 2004; Miller et al. 1988), vor allem in den stark belasteten Abschnitten der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule zusätzlich begünstigt durch statisch-mechanische Einflüsse. Eine endogene Komponente bei der Ätiologie und Pathogenese bandscheibenbedingter Erkrankungen wird von zahlreichen Autoren beschrieben (Krämer et al. 1979; Jonsson und Nachemson 2000; Bernick und Cailliet 1982; Harrison et al. 2003; Waddel 2004; Herkowitz 2004; Herrero et al. 2014).
Zur Bandscheibendegeneration (Diskose) gehören Quelldruckverlust, Rissbildungen und Zermürbungserscheinungen, die den Zustand der Bandscheibenlockerung ergeben. Spondylose und Osteochondrose sind knöcherne Reaktionen der angrenzenden Wirbelanteile und stellen keine Diagnose, sondern nur ein röntgenologisches Korrelat der durchgemachten Bandscheibenlockerung dar. Jenseits des 30. Lebensjahres gibt es fast keine Wirbelsäule, die nicht schon degenerative Veränderungen aufweist. Bewegungsarmut und Haltungskonstanz in ungünstiger Position beeinträchtigen die bewegungsabhängigen Flüssigkeitsverschiebungen an der Bandscheibengrenze. Die vertikale Wirbelsäuleneinstellung und Haltungskonstanz wirken neben den anlagebedingten Faktoren beim frühzeitigen Auftreten der Diskose mit.
Im Rahmen der Diskose kommt es zu intradiskalen Massenverschiebungen mit Sequesterbildung. Für den therapeutischen Ansatz ist es entscheidend, ob das nach dorsal vorgeschobene Bandscheibengewebe nur zu einer Protrusion, d. h. Vorwölbung des noch erhaltenen Anulus fibrosus, geführt hat oder ob der Sequester unter Perforation der äußeren Bandscheibenbegrenzung als Prolaps (Vorfall) nach außen getreten ist. Die daraus resultierenden Krankheitsbilder sind Zervikalsyndrome und Lumbalsyndrome, entweder lokal oder bei Nervenwurzelschädigung mit segmentaler Ausstrahlung. Bei der Krankheitsbezeichnung sind betroffenes Segment und Nervenwurzel mit anzugeben, z. B. als C7-Syndrom, L5-Syndrom usw.
Degenerative Wirbelsäulenerkrankungen lassen im Verlauf gewisse Gesetzmäßigkeiten erkennen. Einige Stadien sind durch Krankheitsgefährdung gekennzeichnet. Andere, wie Anfangs- und Schlussphase, verlaufen klinisch weitgehend stumm.

Gutachterliche Bewertung

Schweregradeinteilung

Man unterscheidet drei Diskosestadien.
1.
Stadium, 4.–18. Lebensjahr
Mit dem Verschwinden der Blutgefäße beginnt beim Menschen bereits nach dem 2. Lebensjahr die Bandscheibendegeneration. Der Anulus fibrosus besitzt in den ersten Lebensjahren jedoch noch so viel Widerstandskraft, dass eine Verlagerung des zentral mobilen Bandscheibengewebes nach außen in der Regel nicht vorkommt. Es bestehen allenfalls breitbasige Vorwölbungen.
 
2.
Stadium, 20.–60. Lebensjahr
Radiärrisse im Anulus fibrosus, intradiskale Sequesterbildungen und Massenverschiebungen führen zur Lockerung des Zwischenwirbelabschnitts und zur Vorwölbung bzw. zum Vorfall von Bandscheibengewebe über die Grenzen des Anulus fibrosus hinaus. Die Erscheinungen treten zwischen dem 20. und 60. Lebensjahr mit einem Maximum um das 40. Lebensjahr auf. Im mittleren Lebensabschnitt besteht die biomechanische Konstellation zum Bandscheibenvorfall mit noch relativ gut erhaltenem Wassergehalt und Quelldruck des Gallertkerns bei einem bereits rissig und spröde gewordenen Anulus fibrosus. Die Krankheitsbilder (Lumbago, Ischialgie und Zervikalsyndrom) entstehen oft ohne Anlass oder bei Bagatelleinwirkungen.
 
3.
Stadium nach dem 60. Lebensjahr
Nach dem 60. Lebensjahr trocknen die Bandscheiben soweit aus, dass sich das Gewebe verfestigt und keine Neigungen zu Verlagerungen zeigt. Die zum Teil ausgeprägten spondylotischen und osteochondrotischen Veränderungen in diesem Lebensabschnitt stellen einen Normalbefund dar und sind nicht Ausdruck aktueller Beschwerden. In dem verfestigten Bandscheibengewebe kommt es nicht mehr zu Verlagerungen von intradiskalen Sequestern. Ein Bandscheibenvorfall ist bei älteren Menschen eher eine Ausnahme. Man spricht von der wohltuenden Teilversteifung der Wirbelsäule im Alter.
 

Behinderung durch degenerative Wirbelsäulenerkrankungen

Durch die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im betroffenen Wirbelsäulenabschnitt, eventuell begleitet durch ausstrahlende Schmerzen in den Arm oder in das Bein, kann der Betroffene in seiner Leistungsfähigkeit zum Teil erheblich beeinträchtigt sein.

Gutachterliche Bewertung

Bei chronisch-rezidivierenden lokalen Wirbelsäulensyndromen mit funktionellen Auswirkungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule liegt der GdB zwischen 10 und 30 und bei Wurzelsyndromen mit objektivierbarer neurologischer Symptomatik zwischen 20 und 50.
Entscheidend ist die Beurteilung der Schmerzen und der Funktionsbeeinträchtigungen. Röntgenübersichtsaufnahmen und Computertomogramme sowie Kernspintomogramme sind für die Beurteilung nicht maßgebend, da schwere degenerative Veränderungen im Röntgenbild mit wenig Beschwerden einhergehen können und umgekehrt.
Wegen des wechselhaften Verlaufs der Wirbelsäulensyndrome mit akuten Krankheitsphasen und relativ beschwerdefreien Intervallen muss die Beurteilung des GdB in größeren Abständen überprüft werden. Wichtig ist vor allem der Hinweis auf die Spontanbesserung aller Wirbelsäulensyndrome mit zunehmendem Alter.

Begutachtung der Berufs- und Erwerbsfähigkeit bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen

Durch degenerative Wirbelsäulenerkrankungen kann die körperliche Leistungsfähigkeit soweit beeinträchtigt sein, dass einige berufliche Tätigkeiten nicht mehr oder nur in beschränktem Umfang ausgeführt werden können. Da bandscheibenbedingte Beschwerden durch bestimmte Körperhaltungen und Arbeiten ausgelöst bzw. verstärkt werden, sind für die Beurteilung auch Kenntnisse über die körperliche Beanspruchung bei den einzelnen beruflichen Tätigkeiten erforderlich. Zur Feststellung des Ausmaßes der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten innerhalb eines Berufslebens kann für die Begutachtung in der DGUV ein Sachverständigengutachten des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) eingeholt werden.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Tätigkeiten im Allgemeinen nach dem Ausmaß der körperlichen Beanspruchung in leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten eingeteilt. Im Hinblick auf die degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen lässt sich diese Unterteilung nicht immer aufrechterhalten. Bandscheibenbelastend sind auch alle sogenannten leichten Tätigkeiten, die längerdauernd und hintereinander im Sitzen oder Stehen ausgeführt werden müssen. Dazu gehören z. B. ununterbrochene Schreibtisch- und Computerarbeiten, Arbeiten an Datensichtgeräten, Arbeiten als Kranführer, Lastwagenfahrer usw. In Tab. 1 sind Beispiele für Berufe mit bandscheibenbelastenden Tätigkeiten aufgeführt. Einige berufliche Tätigkeiten sind durch eine besonders starke mechanische Beanspruchung der Lumbalbandscheiben gekennzeichnet. Dazu gehören alle Arbeiten, die in halbgebückter Rumpfhaltung ausgeführt werden und mit schwerem Heben und Tragen verbunden sind. 
Tab. 1
Bandscheibenbelastung bei häufigen beruflichen Tätigkeiten
Bandscheibenbelastung: Haltungskonstanz
Bandscheibenbelastung: Heben und Tragen
Bandscheibenbelastung: Zwangshaltung in extremer Rumpfbeugung
Anstreicher
Bandarbeiter
Büroangestellte
Chirurg
Feinmonteur
Fliesenleger
Friseur
Fußpfleger
Koch
Kraftfahrer
Kranführer
Monteur
Musiker
Pilot
Schneider
Zahnarzt
Zeichner
Zugführer
Bauarbeiter
Gärtner
Kfz-Mechaniker
Krankengymnast
Landwirt
Lieferant (Tragen >10 kg)
Pflegeberufe
Raumpfleger
Schwerindustriearbeiter
Transportarbeiter
Waldarbeiter
Bergarbeiter
Bodenreiniger
Gärtner
Maurer
Montagearbeiter
Pflasterer
Pflegeberufe
Plattenverleger
Scheuerleute
Stahlbetonbauer
Verladearbeiter
Wenn trotz aller Rehabilitationsmaßnahmen bei Angehörigen dieser Berufsgruppen mit bandscheibenbelastender Tätigkeit immer wieder Lumbalgien und Ischiasattacken auftreten und diese unter Umständen sogar jedes Mal durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst werden, ist die Leistungsfähigkeit der meisten Betroffenen infolge ihres Bandscheibenschadens soweit herabgesunken, dass sie einer Erwerbsminderung (gesetzliche Rentenversicherung) entspricht bzw. der dauernden Unfähigkeit, den jeweiligen Beruf oder eine andere der Ausbildung und Erfahrung oder bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit auszuüben (private Berufsunfähigkeitsversicherung). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die einen regelmäßigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen mit sich bringen. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt die Beurteilung der Erwerbsminderung nach den in der Versorgungsmedizin Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2009) festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Bandscheiben- und bandscheibenassoziierte Erkrankungen (2010).
Im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen kommt es nur selten auf Dauer zur vollständigen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, d. h. zu völliger Erwerbsunfähigkeit. Diese liegt nur vor, wenn durch die Verlagerung des Bandscheibengewebes oder eine Spinalkanalstenose eine vollständige Lähmung funktionell wichtiger Muskelgruppen hervorgerufen wurde. Die Paralyse lässt sich neurologisch objektivieren.
Auch beim schweren Postdiskotomiesyndrom  nach mehrmaliger lumbaler Bandscheibenoperation können Patienten durch ihre ständigen starken Beschwerden so stark behindert sein, dass sie keiner geregelten beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können. Als Postdiskotomiesyndrom bezeichnet man alle anhaltenden starken Schmerzen und Funktionsstörungen nach der Operation an der lumbalen Bandscheibe, die durch Segmentinstabilität und Verwachsungen im Wirbelkanal hervorgerufen werden (Krämer 2008). Das Postdiskotomiesyndrom ist durch eine bilaterale, gemischt pseudoradikulär-radikuläre Symptomatik gekennzeichnet. Die narbig eingeschnürten Nervenwurzeln erlauben dem Betroffenen nur wenig Spielraum. Die neu entstandenen bindegewebigen Narbenstrukturen an Dura und Nervenwurzeln sind mit Klingelzügen vergleichbar, die bei jeder unbedachten Bewegung betätigt werden. Patienten mit einem ausgeprägten Postdiskotomiesyndrom nach mehrfacher Bandscheibenoperation sind klinisch oft soweit beeinträchtigt, dass sie weder richtig sitzen noch stehen oder liegen können. Das Kernspintomogramm mit Gadoliniumkontrastdarstellung zeigt die narbigen Verwachsungen zwischen Dura, Nervenwurzeln und Wirbelkanalwand.
Eine Erwerbsunfähigkeit bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen liegt vor bei
  • schwerwiegenden Lähmungserscheinungen,
  • therapieresistentem, schwerem Postdiskotomiesyndrom III. Grades.

Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit

BK 2107 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze, sog. Schipperkrankheit

Der umgangssprachliche Begriff Schipperkrankheit bezeichnet die Ursache, das Schaufeln von Material mit vermehrten überhohen und überhöhten Würfen. Ungewohnte oder untrainierte Bewegungsabläufe beim Bewegen von Lasten können ebenfalls ursächlich sein. Die Ermüdungsfraktur an den Dornfortsätzen des cervikothorakalen Übergangs mit Betonung der unteren beiden Halswirbel und der oberen beiden Brustwirbel entsteht schleichend und unbemerkt. Die Manifestation der Fraktur kann bei einer belanglosen Tätigkeit erfolgen. Klinische Zeichen sind Schmerzen im Nacken und zwischen den Schulterblättern mit oft resultierender Schonhaltung des Kopfes und der Schultern. Radiologisch typisch ist ein senkrecht verlaufender Bruchspalt mit oft geringer Dislokation des Dornfortsatzes nach kaudal. Der Bruchspalt kann radiologisch auch eine degenerative Saumbildung aufweisen. Die Dornfortsatzfrakturen können seltener auch mit Querfortsatzfrakturen vergesellschaftet sein. Gutachterlich relevant ist der Nachweis der beruflichen Belastung. Die Ausheilung erfolgt häufig bindegewebig innerhalb einiger Wochen. Im Bereich des Hochleistungssports werden Dorn- und Querfortsatzabbrüche gelegentlich bei langjähriger Sportausübung insbesondere bei Diskus- und Hammerwerfern, Gewichthebern und Ringern gesehen. Abzugrenzen sind frische und pathologische Frakturen und anamnestisch Pseudarthrosen nach alten Frakturen. Gutachterlich relevante Langzeitschäden sind nicht zu erwarten.

BK 2108 Lendenwirbelsäule und BK 2109 Halswirbelsäule

Die BK 2108 und BK 2109 umfassen bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule als Folge einer langjährigen Überbeanspruchung der Wirbelsäule.
Definitionen
BK 2108
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
BK 2109
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Für beide BK gilt als Anhaltswert für eine langjährige Tätigkeit eine berufliche zeitliche Belastung von 10 Jahren als untere durchschnittliche Grenze der belastenden Tätigkeit. Eine kürzere Expositionsdauer ist jedoch in Einzelfällen möglich (Merkblätter für die ärztliche Untersuchung bei den BK 2108, BArbBl. 3/93 und 2019, BArbBl. 10/06).

Lendenwirbelsäule BK 2108

Berufliche Belastung

Die 2. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18.12.1992 nahm als Nr. 2108 die bandscheibenbedingte Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten auf. In § 9 Abs. 1 SGB VII werden Berufskrankheiten definiert. „Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind.“. Daraus folgt zwanglos, dass nicht jede berufliche Belastung der Wirbelsäule die Bedingungen der BK 2108 erfüllen kann. Die medizinisch zweifelsfreie Erfassung und Beurteilung der im Gesetzestext vorgegebenen erheblich höheren Gefährdung, der Langjährigkeit, der Schwere der Lasten und der extremen Rumpfbeugehaltung im Rahmen der Begutachtung und ihre Abgrenzung zu den degenerativen Veränderungen der Normalbevölkerung stellt die eigentliche gutachterliche Herausforderung dar.
Heben und Tragen schwerer Lasten
In der Tab. 2 sind Lastgewichte angegeben, die mit einem erhöhten Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule verbunden sind. Relevante Belastungen liegen im Allgemeinen nur vor, wenn die Lastgewichte mit einer ausreichenden Wiederholungsfrequenz in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben und getragen werden.
Tab. 2
Lastgewichte mit erhöhtem Risiko für bandscheibenbedingte Erkrankungen an der LWS
 
Last in kg für Frauen
Last in kg für Männer
15–17
10
15
18–39
15
25
Ab 40
10
20
Von besonderer Bedeutung ist die Körperhaltung, da sich die Wirbelbelastung mit der Entfernung der Last von der Körperachse unter Umständen um ein Vielfaches erhöht.
Beispiele für Berufsgruppen, die für die BK 2108 in Frage kommen
  • Bergbau, Be- und Entladearbeiter, Stein- und Plattenverleger
  • Maurer, Stahlbetonbauer
  • Hafenarbeiter und andere Lagerarbeiter, Lastenträger im Transportgewerbe
  • Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, Fischer
  • Beschäftigte in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege
Extreme Rumpfbeugehaltung
Unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in niedrigen Arbeitsräumen unter 100 cm Höhe zu verstehen, die eine ständig gebeugte Körperhaltung erzwingen, oder Arbeiten mit einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um mehr als 90°. (Merkblatt zur BK 2108). Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung im Sitzen, im Knien, Hocken, Fersensitz oder in Rotationszwangshaltung des Rumpfes werden von der Definition der BK 2108 nicht erfasst. Betroffene Berufe unter diesen Bedingungen sind Bergarbeiter, Stahlbetonarbeiter, Steinsetzer und Schweißer. Wegen des geforderten extremen Rumpfbeugewinkels von mehr als 90° ist der Anwendungsbereich für diese Tatbestandsalternative der BK 2108 derzeit relativ eng.
Dauer und technische Voraussetzungen
Die belastenden Tätigkeiten werden nach ihrer Häufigkeit pro Arbeitsschicht erfasst. Das Merkblatt zur BK 2108 benennt eine Häufigkeit von 250 Hebe- oder Umsetzungsvorgänge, eine Tragedauer von 30 Minuten pro Schicht in mindestens 60 Arbeitsschichten pro Beschäftigungsjahr. Zur Prüfung des Kriteriums der Langjährigkeit einer beruflichen Wirbelsäulenbelastung werden häufig nur Beschäftigungszeiträume addiert. Ausfallzeiten durch Krankheiten, Schwangerschaft und Erziehungsurlaub oder Phasen geringerer Belastung bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung bleiben nicht selten unberücksichtigt. Als Anhaltspunkt werden 10 Berufsjahre unter diesen Bedingungen als durchschnittliche Mindestgrenze angesehen. Eine möglichst exakte individuelle Erfassung ist unabdingbar. Problematisch ist die retrospektive Erfassung der individuellen Belastung unter einer sich ändernden Arbeitswelt mit resultierenden Änderungen der körperlichen Belastung.
Das Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD) versuchte kritische Belastungen der Lendenwirbelsäule zu definieren, oberhalb derer ein Risiko für die Entstehung bandscheibenbedingter Erkrankungen angenommen werden kann (Schäfer und Hartung 1999); Jäger et al. 1999). Die Kritikpunkte betreffen die Erfassung nicht wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten und den fehlenden Konsens zum Dosisgrenzwert.
Im MDD fanden Hebe- und Tragevorgänge mit Kompressionskräften von mindestens 3200 N bei Männern und mindestens 2500 N bei Frauen und Arbeiten in extremer Rumpfbeuge Berücksichtigung, sofern Tagesdosen von 5500 Nh für Männer und 3500 Nh für Frauen erreicht wurden. Eine Gefährdung wurde bei Erreichen einer Gesamtdosis von 25 MNh bei Männern und von 17 MNh bei Frauen angenommen. Konkurrierende außerberufliche Faktoren wie privater Hausbau, schwere Gartenarbeit und wirbelsäulenbelastende sportliche Tätigkeiten sollen gutachterlich im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung gewürdigt werden.
Die Probleme in der gutachterlichen Umsetzung führten zu einer DGUV geförderten Fall-Kontroll- Studie „Deutsche Wirbelsäulenstudie“ (DWS, später DWS I genannt) mit dem Ziel der Weiterentwicklung des MDD (Bolm-Audorff et al. 2007; Ellegast et al. 2007; Jäger et al. 2007; Linhardt et al. 2007; Michaelis et al. 2007; Petereit-Haack et al. 2007; Seidler et al. 2007). Ein Ergebnis der DWS I war die Beobachtung einer signifikant höheren Arztkonsultation beruflich Exponierter wegen bandscheiben-bedingter Erkrankungen jedoch ohne Korrelation mit den Orientierungswerten des MDD. Da für die Kontrollgruppe keine morphologischen Untersuchungsergebnisse vorliegen, weist die DWS I methodische Schwächen auf. Die DWS I kann daher aus gutachterlicher Sicht- wie schon das MDD- medizinisch die geforderten juristischen Inhalte der BK 2108 nicht vollständig beantworten.
Das Bundessozialgericht entschied In einem Urteil vom 30.10.2007 (Az. B 2 U 4/06 Re) zum einen, dass aufgrund fehlender geeigneter Alternativen am MDD zunächst festgehalten werden soll und reduzierte zum anderen die Grenzwerte der Einwirkungen des MDD, ab denen von einem erhöhten Krankheitsrisiko für die Realisation der BK 2108 auszugehen ist. Für Männer wurde zudem gerichtlich die Dosis der ermittelten Druckkräfte von bisher 3200 N auf 2700 N unabhängig vom Erreichen einer Tagesdosis reduziert. Der Wert von 2500 N für Frauen blieb unverändert. Im Urteil wurde zudem für Männer mit 12,5 MNh Gesamtbelastungs-dosis erstmalig eine untere Grenzwertdosis (zuvor 25 MNh) vorgegeben. Aussagen zum bisherigen Grenzwert der Gesamtbelastungsdosis von 17MNh für Frauen enthält das Urteil nicht. In Konsequenz ist bei Nichterreichen der unteren Grenzwertdosis von 12,5MNh für Männer juristisch das Vorliegen einer BK ausgeschlossen, sodass die Verwaltung somit auch kein Verfahren zur Prüfung einleiten kann.
Die DWS II Studie mit dem Ziel praktisch anwendbare Richtwerte aus den Daten der DWS I Studie zu gewinnen, führte für den Gutachter zu keiner Besserung der Situation (Seidler et al. 2013). Bemerkenswerterweise zeigt die epidemiologische Untersuchung bei limitierter Studienpower einen starken Risikoanstieg schon bei geringen Belastungen unterhalb der Anforderung der BK 2108 mit Risikoverkleinerung bei steigender Belastung. Zur Beurteilung stehen dem Gutachter weiterhin die Empfehlungen der auf Anregung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, damals noch HVBG) zusammengetretenen interdisziplinären Konsensusgruppe zur Verfügung, die medizinische Beurteilungskriterien zu den bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule erarbeitete (Bolm-Audorff et al. 2005a, b).
Das MDD-Modell stellt damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin ein sachgerechtes Verfahren zur einheitlichen Ermittlung und Bewertung von Wirbelsäulenbelastungen bei der BK 2108 dar.
Die Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens sind
  • Die Herausfilterung von Hebe- und Tragetechniken aus dem Tätigkeitsfeld der Betroffenen, bei welchen ein geschlechtsspezifischer Belastungsgrenzwert (Druckkraft bei L5/S1) erreicht bzw. überschritten wird, entspricht dem Grundprinzip dieser Berufskrankheit.
  • Die Erfassung der relevanten Tätigkeiten nach Häufigkeit sowie Dauer der Hebe- und Tragevorgänge entspricht den von der BK 2108 erfassten Pathomechanismen.
  • Die überproportionale quadratische Gewichtung der Bandscheibenkompression wird berücksichtigt.

Konkurrierende und nicht konkurrierende Erkrankungen

Einleitung
Wenn die Voraussetzungen einer BK 2108 grundsätzlich erfüllt sind, d. h., wenn nach langjähriger Exposition in einer der genannten Berufsgruppen bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule zu verzeichnen sind, ist zu prüfen, ob konkurrierende Erkrankungen mit anlagebedingten Veränderungen vorliegen, die unter Umständen das Krankheitsgeschehen bestimmen bzw. für die Entstehung der vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankungen vorwiegend verantwortlich zu machen sind.
In der Konsensusgruppe für medizinische Beurteilungskriterien des Arbeitskreises Wirbelsäulenerkrankungen in der (heutigen) Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter Mitarbeit von Arbeitsmedizinern, Orthopäden, Psychologen, Ergonomen und Epidemiologen wurden hierfür Anhaltspunkte gegeben:
Spondylolyse, Spondylolisthese Eine anlagebedingte Unterbrechung des Gelenkfortsatzes (Spondylolyse) stellt keine konkurrierende Ursache zur BK 2108 dar, selbst wenn sie mit einem leichtgradigen Gleitvorgang (Typ Meyerding I) verbunden ist. Erkenntnisse über eine prädispositionelle Wirkung für eine vorzeitige Bandscheibenschädigung liegen nicht vor. Liegen höhergradige Verschiebungen vor (Typ Meyerding II und stärker), ist ein Bandscheibenschaden im betroffenen Segment eher auf die anlagebedingte Spondylolisthese zurückzuführen. Erfahrungsgemäß sind bei annähernd 80 % der Spondylolisthesen vom Typ Meyerding II (und stärker) Bandscheibenschäden im betroffenen Segment mit entsprechenden Beschwerden zu erwarten (Meyerding 1933; Wiltse und Rothman 1989; Wittenberg et al. 1998).
Ein Bandscheibenschaden mit entsprechenden Beschwerden im unmittelbar benachbarten Segment zur Spondylolyse/Spondylolisthese ist dagegen nicht regelhaft als Folge der Spondylolisthese anzusehen. Wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 gegeben sind, spricht dies dann eher für die Wirksamkeit exogener Faktoren, soweit nicht im Einzelfall erheblich ausgeprägte statische Veränderungen durch die Spondylolisthese hervorgerufen wurden und diese bestimmend für das vorliegende Beschwerdebild sind.
Blockwirbel Blockwirbel können angeboren oder erworben (Spondylodiszitis, Spondylodese) sein. Sie stellen eine prädiskotische Deformität dar. Die angrenzenden Bandscheiben werden durch das blockierte Segment vermehrt belastet, wodurch sich entsprechende bandscheibenbedingte Beschwerden entwickeln. Bekannt ist dies vor allem für den Zustand nach Versteifungsoperationen an der Lendenwirbelsäule.
Asymmetrische Wirbel Asymmetrische Wirbel treten entweder anlagebedingt auf – z. B. als Halbwirbel, asymmetrische Übergangswirbel, als Keilwirbel bei juvenilen Aufbaustörungen – oder erworben als Frakturfolge und nach Spondylitis. Mit der ungleichmäßigen Belastung der angrenzenden Zwischenwirbelabschnitte stellen asymmetrische Wirbel eine prädiskotische Deformität und somit eine konkurrierende Ursache zur BK 2108 dar.
Symmetrische Fehlbildungen wie z. B. lumbosakrale Übergangswirbel, die beidseits die gleichen Veränderungen aufweisen, oder in achsengerechter Stellung verheilte Frakturen und Entzündungen stellen kein zusätzliches Risiko für die benachbarten Bandscheiben dar.
Skoliosen Lumbalskoliosen mit einer gleichmäßigen Krümmung bei einem Winkel unter 10–25° nach Cobb stellen in dieser Ausprägung keine Prädisposition für die Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung dar. Stärkere Skoliosen mit einem Cobb-Winkel über 25°, vor allem dann, wenn der Scheitelpunkt in der unteren LWS liegt, führen eher zu bandscheibenbedingten Erkrankungen in Folge der deutlich asymmetrischen Belastung der Zwischenwirbelabschnitte im Scheitelpunkt.
Bei stärkeren Skoliosen ist ohnehin nicht mit der Ausübung belastender beruflicher Tätigkeiten zu rechnen. Derart ausgeprägte Skoliosen stellen regelhaft die wesentliche Ursache von bandscheibenbedingten Erkrankungen dar. Eine Berufskrankheit lässt sich hier nicht hinreichend wahrscheinlich machen.
Das gilt auch für erworbene Skoliosen, z. B. nach Verletzungen der Wirbelsäule oder bei einem signifikanten Beckenschiefstand mit nachfolgender Skoliose stärkerer Ausprägung. Eine individuelle Bewertung ist vor allem bei Skoliosen im Grenzbereich erforderlich.
Morbus Bechterew und Morbus Forrestier führen durch ihre überbrückenden Spondylophyten bzw. Syndesmophyten eher zu einer Protektion der Bandscheibe und sind damit nicht konkurrierende Erkrankungen. Bei Verdacht auf eine bandscheibenbedingte Wirbelsäulenerkrankung sollte differenzialdiagnostisch immer an einen Morbus Bechterew gedacht werden.
Gesicherte Hinweise, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Stoffwechselstörungen oder andere generalisierte Erkrankungen zu Versorgungsstörungen der Bandscheiben führen, liegen nicht vor.
Gutachterliche Bewertung
Wenn eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule besteht, die langjährige Exposition in der genannten Berufsgruppe mit belastender Tätigkeit nachgewiesen ist und konkurrierende Erkrankungen ausgeschlossen sind, muss geklärt werden, ob die vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung das übliche Ausmaß der Volkskrankheit Kreuzschmerz überschreitet. Das Spektrum des Schweregrades bandscheibenbedingter Erkrankungen reicht vom leichten, hin und wieder auftretenden Kreuzschmerz bis zum gravierenden radikulären Lumbalsyndrom mit neurologischen Ausfallserscheinungen.
Der Schnittpunkt zwischen erheblicher und unerheblicher bandscheibenbedingter Erkrankung ergibt sich nicht aus den Befunden in den bildgebenden Verfahren, sondern aus dem tatsächlichen Krankheitszustand mit Schmerzen, Behinderungen, Arbeitsausfallszeiten und der Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen.
Ein gewisses Ausmaß an Wirbelsäulenverschleiß mit daraus resultierenden Schulter-, Nacken-, Kreuz- und Ischiasbeschwerden ist heute als Volkskrankheit zu betrachten – und daher im Sinne der Begutachtung für die Berufskrankheitenverordnung – unerheblich. Im Fachgutachten muss ermittelt werden, ob die vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung das übliche Ausmaß der Volkskrankheit überschreitet.
Anhaltspunkte für die Erheblichkeit einer bandscheibenbedingten Erkrankung ergeben sich aus der Anamnese mit der Notwendigkeit einer fachärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung und ggf. Operationen.
In der Gutachterpraxis hat es sich bewährt, die Grenze zwischen lokalen – auf die Wirbelsäule beschränkten – und radikulären Symptomatiken zu ziehen. Bestehen nur Kreuzschmerzen, so sind diese auch bei deutlichen radiologischen Veränderungen als unerheblich im Sinne der Volkskrankheit zu werten. Dermatombezogene Ausstrahlungen ins Bein mit korrelierenden Befunden im CT und im MRT und die Einleitung entsprechender fachärztlicher Behandlung sprechen für eine Erheblichkeit, die nach der BK 2108 als berufsbedingte, bandscheibenbedingte Erkrankung anerkannt werden kann. Bestehen gleichzeitig ebenso starke Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgrund degenerativer Veränderungen, so sind diese ebenso wie die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule als körpereigene Verschleißerkrankung unabhängig von der beruflichen Belastung anzusehen. Die bildgebenden Verfahren sind nicht maßgebend (Blome  1999; Bogduk 2000).
Der bei der Schätzung der MdE zu berücksichtigende Schaden ist bezüglich der BK 2108 auf den jeweils genannten Wirbelsäulenabschnitt begrenzt, die Bewegungssegmente in den Übergangsbereichen sind allerdings komplett mit einzubeziehen. Die Notwendigkeit des zusätzlichen Vorliegens korrespondierender Veränderungen in der Bildgebung in jedem Einzelfall wird kontrovers gesehen. Bei in der Bildgebung nachweisbaren Veränderungen sollte die Lendenwirbelsäule aber entsprechend den Anforderungen der BK 2108 im Verhältnis zu anderen Wirbelsäulenabschnitten besonders betroffen sein. Aufgrund der derzeitigen Datenlage können Adipositas, Arteriosklerose, Nikotinabusus, Diabetes mellitus und ähnliche Erkrankungen nicht als konkurrierende Ursache zur BK 2108 angesehen werden.
Eine Aufteilung der MdE in anlagebedingt und erworben durch berufliche Exposition ist bei der Berufskrankheit Wirbelsäule nicht möglich.
In der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip den Gesamtschaden entweder anerkennt oder nicht, ist es nicht möglich, wie im privaten Versicherungsrecht einen Mitwirkungsfaktor anlagebedingter Komponenten des Gesamtschadens in Abzug zu bringen.

BK 2110 Ganzkörperschwingungen

Definition
Die BK 2110 betrifft bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben ursächlich waren oder sein können.
Bei den Einwirkungen im Sinne der BK 2110 handelt es sich um Ganzkörperschwingungen mit Frequenzen zwischen 3 und 5 Hertz, die zu Resonanzschwingungen des Rumpfes und der Wirbelsäule führen und auch Torsionen der Wirbelsegmente sowie horizontale Segmentverschiebungen veranlassen. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen neben den vertikalen Frequenzen dorsoventrale, stochastische Schwingungen auf die Wirbelsäule einwirken (Schwarze et al. 1998; Wilke et al. 2001; White und Panjabi 1990; Seidel und Heide 1986).
Ätiopathogenese
Wegen der unmittelbaren Schwingungsübertragung vom Becken auf die Wirbelsäule wird der untere Lendenwirbelsäulenabschnitt in der sitzenden Körperhaltung besonders stark belastet. Stoßhaltige Schwingungsbelastungen, also Schwingungsverläufe mit einzelnen oder wiederholten stark herausragenden Beschleunigungsspitzen, stellen eine besonders hohe Gefährdung dar (Schönberger et al. 2017). Nach biomechanischen Berechnungen können dabei Kompressionskräfte erreicht werden, die im Experiment an menschlichen Wirbelsäulenpräparaten Mikrofrakturen der Deckplatten, der Wirbelkörper sowie Einrisse am Anulus fibrosus der Bandscheiben verursachen. Der Schädigungsfaktor dieser Ganzkörperschwingungen im Resonanzbereich für die Bandscheiben in der Literatur ist unbestritten (Brinckmann et al. 1999; Schwarze et al. 1999)
Folgende Arbeitsorte und Arbeitsmittel wirken sich nach dem Merkblatt der BK 2210 gefährdend aus
  • Baustellen- LKWs,
  • land- und forstwirtschaftliche Schlepper,
  • Forstmaschinen im Gelände,
  • Bagger bei intensiver Schwingungsbelastung,
  • Straßenhobel, Bodenhobel, Erdhobel,
  • Schürfwagen,
  • Rad- und Kettenlader,
  • -Muldenkipper
  • Gabelstapler auf unebenen Fahrbahnen,
  • Militärfahrzeuge im Gelände,
  • Raddozer
  • Wasserfahrzeuge in Gleitfahrt bei Seegang
Klassifikation und gutachterliche Bewertung
Die Anerkennung einer BK 2110 erfordert genaue Ermittlungen im technischen Gutachten, weil die schädigenden Einwirkungen in der Regel längere Zeit zurückliegen.
Bei Taxifahrern, Gabelstaplerfahrern auf ebenem Gelände, LKWs und Omnibussen mit schwingungsgedämpftem Fahrersitz wurde bisher kein erhöhtes Risiko im Hinblick auf diese Wirbelsäulenerkrankungen beobachtet. Heute gibt es kaum noch Sitze an exponierten Arbeitsplätzen, die pathogenetisch wirksame Ganzkörperschwingungen zulassen.
Als langjährige Einwirkung ist nach dem Merkblatt BK 2210 ein Zeitraum von fünf bis zehn Jahren anzusehen, wenn eine wiederholte Einwirkung von überwiegend vertikalen Ganzkörperschwingungen vorgelegen hat. In der Anamnese muss ermittelt werden, welche regelmäßigen Tätigkeiten arbeitstägig auf den schädigenden Fahrzeugen oder Maschinen durchgeführt wurde.
Die nach dem Merkblatt des Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die BK 2110 zu ermittelnden Grenzwerte für die tägliche Beurteilungsschwingstärke zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf einer Verknüpfung zwischen den für die arbeitstechnische Beurteilung relevanten Parametern (Frequenz, Schwingungsbeschleunigung, Expositionsdauer) beruhen und zusätzlich auch spezielle Belastungen (Stoßhaltigkeit, ungünstige Körperhaltung) berücksichtigen (Dupuis und Hartung 1991). Die berufliche Schwingungsbelastung setzt sich aus der Gesamtzahl der Expositionstage zusammen, an denen eine definierte Beurteilungsschwingstärke erreicht wird. Nach VDI 2057-1 liegt die Untergrenze der Zone der erhöhten Gefahr für die Exposition bei einer Beurteilungsbeschleunigung aw von 0,45 m/s2. Die EU-Richtlinie 2002/44/EG definiert für die Tagesdosis einen Auslösewert von 0,5 m/s2. Ab einem Wert, der etwa in der Mitte der Zone erhöhter Gesundheitsgefährdung (VDI 2057-1) von 0,63 m/s2 liegt, wird bei einer Expositionsdauer von 10 und mehr Jahren ein Gesundheitsrisiko angenommen. Medizinische Daten, die eine Evidenz dieser Werte belegen, liegen bisher nicht vor. Schwarze et al. (1999) publizierten das Auftreten von klinischen Lumbalsyndromen, nicht aber strukturellen Bandscheibenschäden bei Exponierten. Dennoch wurden diese bereit früher vorliegenden Daten der vom Hauptverband der gewerblichen Unfallversicherung geförderten Untersuchung in Ermangelung anderer Studien von Dupuis und Hartung (1999) zur Grundlage eines Gefährdungsprofils Exponierter verwandt. Die parallel ablaufenden Alterungsprozesse der Lendenwirbelsäule abzugrenzen, ist gleichfalls schwierig. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei entsprechender beruflicher Belastung durch die vermehrten Zugbelastungen der Bandscheiben durch die Ganzkörperschwingungen Spondylosen des thorakolumbalen Übergangs bis zur Mitte der LWS und mehrsegmentale Chondrosen mit dem Vorliegen einer BK 2010 vereinbar (Weber 2002).
Gemeinsame Belastungen der Lendenwirbelsäule nach BK 2108 und BK 2010
Bei beiden BK wird die Lendenwirbelsäule belastet. Ihre Auswirkungen müssen daher gemeinsam betrachtet werden. Schäfer und Hartung (1999) entwickelten unter Berücksichtigung des MDD eine Beurteilungsgrundlage. Gutachterlich ist bei der Kombination von BK 2108 und BK 2010 nur eine MdE einzuschätzen.

Halswirbelsäule (BK 2109)

Definition
Die BK 2109 betrifft bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Typisches Beispiel für einen Anwendungsfall der BK 2109 und im Merkblatt zur BK 2109 genannt, ist die Tätigkeit der Fleischträger, die Tierhälften auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel getragen haben. Sinngemäß würde diese Belastung auch für das Tragen von Getreide-, Mehl- und Kohlesäcken zutreffen.
Klassifikation und Begutachtung
Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige Anspannen der Nackenmuskulatur stellen die maßgeblichen schädigenden Faktoren dar. So ergibt sich für den BK-Tatbestand ein enger Anwendungsbereich (Schröter und Rademacher 1971). Für das Lastgewicht wird laut Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Grenzwert von 50 kg angegeben. Daneben sind Art und Weise der Schulterung der Lasten bzw. Größe und Form der getragenen Gegenstände mit der daraus resultierenden Zwangshaltung für die spezifische Fehlbeanspruchung der Halswirbelsäule von Bedeutung. Neben der langjährigen beruflichen Exposition ist der morphologische Nachweis einer altersuntypischen zervikalen Bandscheibenhöhenminderung und/oder eines Bandscheibenvorfalls und ggf. knöchernen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule in Verbindung mit einem lokalen Zervikalsyndrom oder einem zervikobrachialen Syndrom für die Anerkennung erforderlich.
Beruflich bedingte Veränderungen finden sich in mehreren Segmenten der Halswirbelsäule. Monosegmentale Veränderungen sprechen ebenso wie nur gelegentliche und damit geringe zeitliche Belastungen des Tragens von schweren Lasten auf der Schulter, wie sie bei Zimmerleuten und Möbelpackern gesehen werden, gegen das Vorliegen der BK 2109. Die Belastung der Halswirbelsäule, die den Anforderungsbedingungen der BK 2109 gerecht wird, bewirkt beim Tragen in aufrechter Körperhaltung aufgrund der biomechanischen Lastverteilung von cranial nach caudal auch eine Belastung der Lendenwirbelsäule nach BK 2108. Das Vorliegen entsprechender Veränderungen an der Lendenwirbelsäule erlaubt daher nicht von vornherein den Rückschluss auf degenerative Veränderungen aus innerer Ursache. Auch Veränderungen der Brustwirbelsäule sind mit der BK 2109 als sekundäre Folge vereinbar.
Sichere morphologische Ausschlusskriterien der BK 2109 sind fehlverheilte Halswirbelfrakturen, Blockwirbel und strukturelle Skoliosen in entsprechendem Ausmaß.
Aufgrund der speziellen Anforderungen spielen Anträge zur BK 2109 nur eine untergeordnete Rolle und werden in Zukunft möglicherweise ganz wegfallen, weil die genannten Berufsbilder aus der täglichen Arbeitswelt in Deutschland verschwunden sind und eine berufliche Exposition von > 10 Jahren durch Verbesserungen der Arbeitsplatzsituation auch nicht mehr gegeben ist.
Die eigentlichen die Halswirbelsäule belastenden Tätigkeiten, wie z. B. Überkopfarbeiten, sind in der BK 2109 nicht berücksichtigt.

Spondylolyse und Spondylolisthese

Definition
Die Spondylolyse mit nachfolgender Spondylolisthese ist in der Regel eine schädigungsunabhängige Verknöcherungsstörung in der Interartikularportion. Besonders betroffen sind die unteren Abschnitte der Lendenwirbelsäule.
Eine traumatische Spondylolisthese gibt es nur in äußerst seltenen Fällen nach einem beidseitigen Bruch des Wirbelbogens. Das typische Krankheitsbild einer Spaltbildung in beiden Interartikularportionen mit und ohne nachfolgendem Gleitvorgang ist charakteristisch anlagebedingt und kann durch ein einmaliges traumatisches Ereignis nicht verursacht werden. Bei Gewalteinwirkungen auf das Bewegungssegment brechen die Wirbel entweder im Wirbelkörperbereich, am Dornfortsatz oder selten im Wirbelgelenk, jedoch nicht in der Interartikularportion. Klinische Erfahrungen und experimentelle Untersuchungen zeigen, dass eine traumatische Entstehung einer Spondylolyse im Sinne einer einmaligen Höchstbelastung abzulehnen ist. Die Spaltbildung im Bogen kann weder unfallbedingt noch durch eine einmalige oder einige wenige Kraftanstrengungen verursacht werden.
Schwieriger wird die Kausalitätsbetrachtung bei wiederholten Rückneigungsbewegungen des Rumpfes unter axialer Belastung, wie sie z. B. beim Turnen, Trampolinspringen, Turmspringen und beim Gewichtheben vorkommen. Hier sind Ermüdungsfrakturen in der Interartikularportion des Wirbelbogens mit später nachfolgendem Vorwärtsgleiten des Wirbelkörpers eher möglich und in Reihenuntersuchungen von betroffenen Sportlern auch nachgewiesen. Wiederholte Flexions-/Extensionsbewegungen oder häufig wiederholte Haltungen in verstärkter Lordose in Kombination mit Wirbelsäulenrotationen können als Ursache für die Spondylolyse angenommen werden. Allerdings ist auch hier eine endogene Komponente als Mitwirkungsfaktor entscheidend.
Mit einzubeziehen in die Kausalitätsbetrachtung bei einer Spondylolisthese ist die Möglichkeit der
Einleitung des Gleitvorganges oder ein Weitergleiten bei bereits eingetretener Spondylolisthese durch ein
Unfallereignis.
Ob sich aus einer Spondylolyse ein Wirbelgleiten entwickelt, hängt vom Zustand der umgebenden Weichteile sowie der benachbarten Bandscheiben ab. Der Gleitvorgang tritt gehäuft zwischen dem 12. Lebensjahr und dem Abschluss der Wachstumsperiode auf. Beweisend für einen Zusammenhang zu einem Unfallereignis wären hier nur Röntgenaufnahmen vor und nach dem Unfallereignis. In der Regel ist ein Bewegungssegment mit Spondylolisthese nach Wachstumsabschluss stabil. Ein zukünftiges Gleiten bzw. Weitergleiten bei Spondylolyse/Spondylolisthese ist eher unwahrscheinlich.
Schweregrade
Das Ausmaß des Wirbelgleitens kann mit verschiedenen Verfahren quantifiziert werden. Bei der gebräuchlichen Methode nach Meyerding wird anhand der Seitaufnahme in 4 Stufen (Grade) unterteilt. Hierzu wird die Deckplatte kaudal des verlagerten Wirbelkörpers in Viertelflächen unterteilt und diese als Maßstab für die Gradeinteilung verwendet. Steht z. B. die Hinterkante des ventral verschobenen Wirbelkörpers im dorsalen Viertel der kaudal gelegenen Deckplatte, so handelt es sich definitionsgemäß nach Meyerding um eine erstgradige Spondylolisthese.
Genauer ist jedoch die prozentuale Angabe der Verschiebung im Vergleich zur kaudal gelegenen Deckplatte. Hierbei wird die Länge der ventralen Verschiebung durch die Länge der kaudal gelegenen Deckplatte geteilt und mit 100 multipliziert.
In der Regel ist der Dislokationsgrad auch proportional der klinischen Symptomatik, d. h., stärkere Verschiebungen rufen auch stärkere Symptome hervor. Mitentscheidend für das Bestehen von Beschwerden ist darüber hinaus das Ausmaß der Lendenlordose. Bei Hyperlordosierung kommt es zu vermehrten Beschwerden von Seiten der Wirbelgelenke sowie unter Umständen zum Aufeinanderstoßen der Dornfortsätze (Morbus Baastrup). Der Lumbosakralwinkel als Maß der Lordose in diesem Segment wird in Winkelgraden angegeben.
Kombination von Schadensbildern
Grundsätzlich kann auch ein Bewegungssegment mit Spondylolyse/Spondylolisthese bei entsprechender Gewalteinwirkung einen traumatischen Schaden erleiden. Dieser entspricht dann jedoch dem üblichen Schadensbild mit Kompressionsfraktur des Wirbelkörpers, Dornfortsatzabriss oder der Verlagerung von Bandscheibengewebe. Die Beurteilung der Frakturen erfolgt wie im Abschnitt Frakturen aufgeführt ist. Bei einem durch das Trauma ausgelösten Bandscheibenvorfall erfolgt die Beurteilung unter den beim Trauma angegebenen Kriterien.
Da das Krankheitsbild der Spondylolyse oder Spondylolisthese eigenständig klinische Symptome hervorrufen kann sind diese bei der Beurteilung von Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Die Spondylolyse/Spondylolisthesis stellt in diesen Fällen abhängig vom Schweregrad als Vorschädigung eine konkurrierende Kausalität bzw. einen unfallfremden Mitwirkungsfaktor in der gutachterlichen Beurteilung dar.
Besonderheiten im Kindesalter
Spondylolyse/Spondylolisthese manifestieren sich klinisch meist zwischen der Pubertät und der Mitte der zwanziger Jahre. Das jüngste Kind mit einer Spondylolyse war 10 Monate, das jüngste Kind mit einer Spondylolisthese 17 Monate alt (Idelberger 1994). Im Kindesalter treten selten Symptome auf. Eine Spondylolisthese macht sich mitunter als sogenannte „Hüftlendenstrecksteife“ im Kindesalter bemerkbar. Bei den Betroffenen kann man das gestreckte Bein im Liegen nicht anheben. Doppelseitig entsteht das sogenannte „Brettphänomen“. Biomechanische Untersuchungen von Pfeil (1971) an kindlichen Wirbelsäulenpräparaten zeigten, dass axiale Dauerbelastungen mit Hyperlordosierung Intraartikularfrakturen hervorrufen können, die morphologisch einer Spondylolyse ähnelten. Eine einmalige Höchstbelastung genügte nicht diesen Effekt hervorzurufen. Daraus folgt gutachterlich, dass weder eine einmalige Gewalteinwirkung bei einem Unfallerreignis noch einige Kraftanstrengungen eine Spondylolyse verursachen können (Krumbiegel und Meyer-Clement 2000). Da Spondylolysen bei jugendlichen Turnerinnen und Speerwerfern häufiger im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kollektiv gefunden werden, ist gutachterlich eine anhaltende Belastungsgenese zu prüfen, da ein Ermüdungsbruch möglich ist (Jackson et al. 1976).
Gutachterliche Bewertung
In der privaten Unfallversicherung wird bei einem Trauma ggf. mit einer Wirbelkörperfraktur oder einem Dornfortsatzriss ein Mitwirkungsfaktor unfallfremder Krankheiten berücksichtigt. Selbst bei völliger Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis ist bei der Auslösung einer Lumbalgie oder einer Ischialgie mit nachweisbarer Spondylolyse bzw. Spondylolisthese ein Mitwirkungsanteil von mindestens 50 % anzunehmen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung spricht man entweder von der vorübergehenden Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens oder Vorschadens, die nach einer gewissen Zeit – meistens nach einigen Wochen oder Monaten – abgeklungen ist (zeitlich begrenzte Verschlimmerung). Vorübergehend ist der Unfallschaden für die Symptomatik bestimmend, im weiteren Verlauf – d. h. i. d. R. nach einigen Wochen – der Vorschaden.
Gelegentlich können aber auch Unfallschäden eine dauerhafte, also zeitlich nicht begrenzte, Verschlimmerung bedingen. Dies zum Beispiel bei in Fehlstellung (z. B. skoliotisch, mit erheblicher Höhenminderung oder verbliebender Facettengelenksubluxation) verheilten Wirbelkörperfrakturen, die den bereits bestehenden degenerativen Vorschaden wesentlich beeinflussen und dauerhaft verschlimmern
Bei der Beurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung als Berufskrankheit in einem durch Spondylolyse bzw. Spondylolisthese veränderten Segment ergibt sich die Frage, ob die Degeneration der Bandscheibe mit nachfolgendem Lumbalsyndrom bzw. diskogener Ischialgie durch berufliche Einwirkung im Sinne von Heben und Tragen schwerer Lasten oder/und extremer Rumpfbeugehaltung beschleunigt abläuft. Durch die Spondylolyse mit instabiler Anbindung der vorderen Anteile des Bewegungssegmentes zum Wirbelbogen ist die Bandscheibe gegenüber beruflichen Belastungen besonders anfällig. Es handelt sich um eine konkurrierende Kausalität bei der Entstehung des Krankheitsbildes Lumbalgie, Ischialgie. Einerseits kann die durch berufliche Belastung geschädigte Bandscheibe das Krankheitsbild der Spondylolyse/Spondylolisthese verschlimmern, andererseits ist eine Rückwirkung der Instabilität im Bogenanteil durch die Spondylolyse/Spondylolisthese auf die Bandscheibe denkbar. Da eine Spondylolyse bzw. Spondylolisthese schon bei Jugendlichen erkennbar ist, muss die Diagnose rechtzeitig gestellt werden, bevor wirbelsäulenbelastende berufliche Tätigkeiten aufgenommen werden. Die Diagnose ist oft schon bei der Inspektion mit typischem Rückenprofil in der Lumbosakralregion (s. oben), spätestens aber anhand der Röntgenaufnahmen zu stellen.
Personen mit Spondylolyse bzw. Spondylolisthese sollten keine schweren körperlichen Arbeiten durchführen.
Der MdE-Grad richtet sich nach dem Ausmaß der Beschwerden. Bei der lokal auf die Lumbosakralregion begrenzten Symptomatik beträgt die MdE 10–20 % und kann sich bei zusätzlicher radikulärer Symptomatik, die meist beidseitig auftritt, auf 30–50 % steigern. In diesen Fällen ist dann meistens auch eine operative Behandlung mit Spondylodese des betroffenen Segmentes erforderlich.

Scheuermann-Krankheit (Adoleszentenkyphose)

Definition
Der Morbus Scheuermann wird den aseptischen Osteochondrosen in Analogie zum M. Perthes zugerechnet. Die Ätiologie ist bisher unbekannt bei Hinweisen für einen autosomal dominanten Erbgang. Nach der Höhenlokalisation werden eine thorakale, eine thorakolumbale und die seltenere lumbale Form unterschieden.
Die strukturelle Erkrankung an der Brustwirbelsäule ist gekennzeichnet durch die Trias: verstärkte Brustkyphose am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel der BWS, Aufbaustörungen mit keilförmiger Deformierung mehrerer Wirbelkörper und Schmorlsche Knorpelknötchen in den Deck- und Bodenplatten (Sorensen 1964). Im Bereich der Lendenwirbelsäule ist eine Abflachung der Lordose möglich. Schmorlsche Knötchen sind Einbrüche von Knorpel- und Bandscheibengewebe in die die Grund- und Deckplatten angrenzender Wirbelkörper. Radiologisch weitere Kennzeichen, die jedoch nicht gleichzeitig auftreten müssen, sind Verschmälerungen der Intervertebralräume und eine typischerweise im ventralen Wirbelköperdrittel auftretende Keilwirbelbildung von >5 Grad (Palazzo et al. 2014). Das 1964 von Sorensen aufgestellte Postulat, dass mindestens drei benachbarte Wirbelkörper zur Diagnosestellung betroffen sein müssen, dient heute nur noch als Anhalt. Sowohl an der Brust- als auch an der Lendenwirbelsäule geht die Kyphose mit einer leichten Seitverbiegung einher, sodass man von einer echten Kyphoskoliose reden kann. Deckplattenimpressionen mit Schmorlschen Knorpelknötchen und leichten Wirbelverformungen sind bei einem Drittel der Bevölkerung anzutreffen (Idelberger 1994; Rössler und Rüther 2000; Schönberger et al. 2017). Der M. Scheuermann führt nicht zwingend zu Rückenschmerzen (van Tulder et al. 1997).
Wenn diese Veränderungen auf den Röntgenübersichtsaufnahmen nach einem Unfall oder beim Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 angetroffen werden, gibt es verschiedentlich gutachterliche Auseinandersetzungen, weil eine Abgrenzung zu unfallbedingten Schäden vorzunehmen ist.
Ätiopathogenese
Juvenile Aufbaustörungen sind anlagebedingt, also unabhängig von äußeren Einwirkungen (Idelberger 1994). Schon vor dem 10. Lebensjahr zeigen sich funktionelle Störungen in Form vermehrter Brustkyphose. Zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr versteift sich der betroffene Wirbelsäulenabschnitt. Bei den typischen Veränderungen an der Brustwirbelsäule bestehen in der Regel keine Schmerzen. Auch die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist insgesamt nicht wesentlich eingeschränkt. Im weiteren Verlauf kann es zu einer Hyperlordose der Hals- und Lendenwirbelsäule kommen mit den typischen Beschwerden eines Facettensyndroms. Wenn an der Lendenwirbelsäule die Lordose abgeflacht ist oder ggf. eine Lumbalkyphose am thorakolumbalen Übergang entsteht, entwickeln sich dort belastungsabhängige Schmerzen. Diese sind in erster Linie auf die veränderte Statik zurückzuführen und nicht auf die Verformungen der Deck- und Bodenplatten der Wirbelkörper.
Gutachterliche Bewertung
Die typischen Veränderungen beim Morbus Scheuermann können durch einen Unfall oder andere körperliche Belastungen nicht hervorgerufen werden. Eine durch juvenile Aufbaustörungen vorgeschädigte Wirbelsäule ist durch traumatische Einwirkungen nicht besonders gefährdet. Die Kausalitätsbetrachtung bezieht sich in erster Linie auf eine differenzialdiagnostische Abgrenzung, ggf. mit gleichzeitigem Bestehen akuter Verletzungen. Die rundlichen, glattrandigen und mit einem sklerotischen Saum versehenen Schmorl’schen Impressionen sind von scharfkantigen, primär nicht sklerosierten Wirbelkörperfrakturen zu unterscheiden. Mitunter ist die differenzialdiagnostische Abgrenzung etwaiger Frakturfolgen von anlagebedingten juvenilen Aufbaustörungen schwierig, wenn vom Unfalltag Röntgenbilder nicht beigezogen werden oder nicht vorhanden sind. Es müssen gutachterlich alle Anstrengungen unternommen werden, die zum Unfallzeitpunkt durchgeführte Bildgebung auszuwerten und in die Beurteilung einfließen zu lassen. Die Entstehung lumbaler Bandscheibenvorfälle steht nach aktuellem medizinischem Kenntnisstand in keinem kausalen Zusammenhang mit der lumbalen Form des Morbus Scheuermann. Allenfalls bei als Erkrankungsfolge erheblichen lumbalen Wirbelkörperdeformierungen von >10 Grad, die insgesamt aber selten sind, kann im Einzelfall möglicherweise eine zu prüfende erhöhte biomechanische Belastung der Lendenwirbelsäule resultieren.
In der privaten Unfallversicherung ist der Mitwirkungsanteil vorbestehender juveniler Aufbaustörungen (Morbus Scheuermann) in Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad mit mindestens 50 % anzusetzen. In der gesetzlichen Unfallversicherung überwiegt beim Fortbestehen etwaiger Rückenschmerzen nach einem Unfall – ohne nachweisbare Verletzungsfolgen – der Vorschaden Morbus Scheuermann. Eine kurzfristige, vorübergehende Anerkennung der Rückenschmerzen im Sinne einer Verschlimmerung bzw. Mitverursachung ist für einen Zeitraum von 2–3 Wochen möglich.
Die Gesamtbeeinträchtigung, d. h. der MdE/GdB-Wert bei Scheuermannscher Erkrankung, ist nicht besonders groß.
Sie hängt vom Ausmaß der statischen Deformierung ab. Bei einem Großteil der Betroffenen handelt es sich jedoch um kaum merkbare Veränderungen, die nur bei Schwerarbeiten mit häufigem Bücken und Heben sowie langjährigen Tätigkeiten in erheblicher Vorbeugung Muskelinsuffizienzerscheinungen hervorrufen. Der MdE/GdB liegt in der Regel unter 10.

Skoliose

Definition
Unter Skoliose versteht man eine Seitverbiegung der Wirbelsäule. Es gibt Skoliosen mit und ohne Verdrehung (Torsion) der Wirbelkörper. Die Seitausbiegungen der Wirbelsäule sind fixiert und in der Mehrzahl mit einer Torsion und Rotation der Wirbelkörper unter Beeinträchtigung des sagittalen Profils der Wirbelsäule verbunden. Hauptformen sind die idiopathische Skoliose mit erhöhter Morbidität des weiblichen Geschlechts mit letztlich bisher ungeklärter Ätiologie und die neuromuskuläre Form. Als Ursache der mit 90 % häufigsten idiopathischen Skoliose wird eine anlagebedingte Erkrankung, wahrscheinlich aufgrund einer muskulären Dysbalance angenommen. Für die neuromukuläre Form lassen sich neurologische Ursachen, wie infantile Zerebralparesen und Meningomyelozelen von muskulären Ursachen wie Arthrogryposen und Muskeldystrophien abgrenzen. Daneben gibt es sekundäre Skoliosen u. a. nach Lähmungen, Entzündungen und Verletzungen. Beinlängendifferenzen mit resultierendem Beckenschiefstand führen zu einer kompensatorischen Fehlhaltung der Wirbelsäule in der Sagittal- und Frontalebene. Über lange Zeit nicht ausgeglichene Beinlängendifferenzen können strukturelle Veränderungen mit Fixierung der Wirbelsäulenverkrümmung bedingen. Bei traumatischer Beinlängendifferenz ist eine sekundäre Wirbelsäulenverkrümmung als mittelbare Unfallfolge zu werten.
Beschwerden
Skoliosen rufen in der Regel wenig Beschwerden hervor. Das Ausmaß der Funktionsstörungen mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Muskelinsuffizienzerscheinungen und Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit ist vom Krümmungsgrad abhängig. Der Krümmungswinkel wird nach Cobb bestimmt und dient als Maßstab für den Schweregrad. Leichte Skoliosen mit einem Cobb Winkel bis 30 Grad verursachen in der Regel keine Beschwerden und werden häufig zufällig, z. B. anlässlich einer Begutachtung wegen Unfallfolgen entdeckt. Schwere Skoliosen mit Cobb-Winkeln über 60° führen zu Beschwerden vor allem der Thoraxorgane infolge konkavseitiger Kompression und konvexseitiger Überdehnung der Lunge.
Gutachterliche Bewertung
Idiopathische Skoliosen sind großbogig (arkuär), betreffen damit große Abschnitte der Wirbelsäule und sind normalerweise gutachterlich gut einzuordnen. Fehlverheilte Frakturen betreffen im Vergleich nur einzelne Wirbelkörper. Die resultierende Skoliose ist eine knickförmige (anguläre) seitliche Verformung. Bei den arkuären Skoliosen finden sich mehrere asymmetrische Wirbelkörper mit Erniedrigung auf der Konkavseite. Infolge Torsion projizieren sich auf den Röntgenaufnahmen Dornfortsätze und Bogenwurzelovale zur Konkavseite verschoben. Das Rotationsausmaß kann in 5 Grade in der Rotationsbestimmung nach Nash und Moe eingeteilt werden. Im Unterschied ist bei der angulären (z. B. posttraumatischen) Skoliose die Deformierung auf das betroffene Segment beschränkt. Eine Torsion über mehrere Segmente tritt nicht auf.
In leichten Fällen mit Cobb-Winkeln unter 20° ist MdE/GdB unter 10. In schweren Fällen kann es bei der Skoliose mit Winkeln über 60° zu Einschränkungen der Lungenfunktion kommen. Eine restriktive Einschränkung der Lungenfunktion durch die Skoliose muss gutachterlich berücksichtigt werden. Hinweise geben Minderungen der Vitalkapazität. Bei hierdurch bedingter Leistungsminderung mit das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot kann die MdE/GdB 20 bis 40 betragen. Die weitgehende Versteifung langstreckiger Wirbelsäulenabschnitte oder die anhaltende Ruhigstellung von drei Wirbelsäulenabschnitten in einem Korsett (z. B. Milwaukee Korsett) bei einer schweren Skoliose mit einem Cobb Winkel von ca. 70 Grad entspricht einer MdE/GdB von 50–70.
Schwere körperliche Arbeiten sind solchen Personen nicht zumutbar.
In der privaten Unfallversicherung stellt die anlagebedingte Skoliose einen Mitwirkungsfaktor unfallfremden Geschehens dar, der mit mindestens 50 % des Gesamtschadens anzusetzen ist.
In der gesetzlichen Unfallversicherung stellt die schwere Skoliose eine Vorerkrankung dar. Das Ausmaß der Verschlimmerung bei Verletzungen wird unter Berücksichtigung der Skoliose bedingten vorbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen nach dem Segmentprinzip eingeschätzt. Für die allermeisten Fälle mit schwerer Skoliose ist die Erkrankung gegenüber den Unfallfolgen in den Funktionsbeeinträchtigungen führend. Nur kurz nach dem Unfallgeschehen kann der Unfallschaden für einen umschriebenen Zeitraum den überwiegenden Anteil des Gesamtschadens ausmachen.
Allenfalls eine leichte Skoliose, zumeist auf einen Wirbelsäulenabschnitt beschränkt kann in Einzelfällen, wenn vor dem Unfallereignis klinisch stumm und nur radiologisch bestätigt als Schadensanlage in die MdE Einschätzung der GUV eingehen. Da die idiopathische Skoliose nicht mit neurologischen Ausfällen einhergeht, sind diese gesondert zu berücksichtigen.
Wenn nach Prellungen, Stauchungen und Distorsionen der Wirbelsäule ohne nachweisbare Fraktur eine anlagebedingte Skoliose der Wirbelsäule diagnostiziert wird, ist der unfallbedingte Anteil von der anlagebedingten Krankheit abzugrenzen. Hierbei hilft die Evaluierung eines verletzungskonformen Verlaufs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen. Dies erfordert eine differenzierte Einschätzung der Angaben des Betroffenen und seiner Verhaltensweise nach dem Unfall. Weitere Hinweise geben die Dokumente erstbehandelnder Ärzte, Angaben zu Vorerkrankungen und die verordneten Maßnahmen.

Trauma

Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule (sog. Schleudertrauma)

Das nach einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule auftretende Beschwerdebild bezeichnet man als posttraumatisches Zervikalsyndrom. Das Schleudertrauma mit dem Hin- und Herpendeln des Kopfes stellt nur eine der vielen möglichen Verletzungsarten dar.
Ätiopathogenese
Zu den Entstehungsmechanismen beim posttraumatischen Zervikalsyndrom gehören alle Arten von Gewalteinwirkungen, welche zu einer verhältnismäßig starken Verbiegung oder Stauchung der Halswirbelsäule führen. Die Halswirbelsäule stellt zwischen Kopf und Thorax ein relativ schwaches Bindeglied mit nach allen Seiten freier Beweglichkeit dar. Stauchungen und traumatische Verbiegungen der Halswirbelsäule entstehen beim Sport, am häufigsten aber bei Verkehrsunfällen. Beim Auffahrunfall kommt es zu einer unkontrollierten und ungebremsten maximalen Rückneigung des Kopfes mit anschließender Vorneigung, wenn keine oder nur eine schlecht eingestellte Kopfstütze vorhanden ist und der Betroffene unvorbereitet ist. Bei seitlicher oder schräger Gewalteinwirkung verbiegt sich die Halswirbelsäule in der Frontalebene bzw. in den Zwischenebenen. Hinzu kommt eine Gewaltwirkung mit Verschiebung der Bewegungssegmente als sog. Translationstrauma. Die Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule darf nicht mit einem Kopfanpralltrauma verwechselt werden, bei dem der Kopf durch die Gewalteinwirkung auf ein Hindernis prallt.
Gutachterliche Bewertung
Entscheidend für die Begutachtung ist das Ausmaß der Gewalteinwirkung. Hierüber liegen umfangreiche Untersuchungen aus Versuchen mit Freiwilligen vor, auch unter den Simulationsbedingungen eines Unfalles (Castro et al. 1997, 1998). Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden u. a. bei Freiwilligen Heckanstöße mit Pkws und Autoscootern verursacht. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, ob klinische und kernspintomografische Veränderungen an der Halswirbelsäule nach einem Pkw- Heckanstoß bei einer Geschwindigkeitsänderung in der Größenordnung von 10–15 km/h nachweisbar sind. Ein Ergebnis aus der interdisziplinären Studie war, dass bis zu einer Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h von keinem der Freiwilligen Beschwerden angegeben wurden. Aufgrund ihrer Untersuchungen folgerten Castro et al. (1997, 1998), dass eine HWS Distorsion in der Regel bis zu einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h auszuschließen sei, vorausgesetzt, der Betroffene hat normal in seinem Sitz gesessen. Psychologische Effekte können nicht ausgeschlossen werden, wie Castro et al. (2001) in einer Untersuchung mit „Placebo Kollisionen“ zeigten, in der Probanden trotz fehlendem Unfallereignis über eine typische HWS Symtomatik klagten. 
Änderungen der Beurteilung ergeben sich allenfalls, wenn z. B. eine Seitneigungs- oder Rotationsausgangsstellung zum Unfallzeitpunkt vorhanden war und wenn die Halswirbelsäule z. B. durch degenerative Veränderungen mit entsprechenden vorübergehenden klinischen Erscheinungen vorgeschädigt war (Krämer et al. 1979).
In der Vorgeschichte geben die Betroffenen in der Regel an, dass sie das gegnerische Fahrzeug nicht haben kommen sehen. Wesentlich für die Begutachtung ist die Frage nach dem Beginn der Beschwerden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Verunfallten. Nützliche Hinweise sind, ob die Betroffenen die Abwicklung der Formalitäten am Unfallort eigenständig regelten, anschließend ggf. eigenständig nach Hause bzw. zur Arbeit fuhren oder ob sie direkt einen Arzt aufsuchten bzw. zur ärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus gebracht wurden. Beschwerdefreie Intervalle vor allem von mehreren Tagen sind gutachterlich stets mit Skepsis zu betrachten. Distorsionen führen zu unmittelbaren Beschwerden, wenngleich das Vollbild der Beschwerden in Abhängigkeit von der Verletzungsschwere z. B. durch eine Hämatomentwicklung wenige Stunden in Anspruch nehmen kann.
Der verletzungskonforme Verlauf beim posttraumatischen Zervikalsyndrom entspricht dem eines akuten Zervikalsyndroms mit Nacken-/Hinterkopfschmerzen, schmerzhafter Bewegung der Halswirbelsäule und – je nach Ausmaß der Gewalteinwirkung – Ausstrahlungen in den Arm oder in den Hinterkopf. Die klinische Untersuchung erfolgt durch aktive und passive Bewegungsprüfung. Bei Verdacht auf Fraktur wird vor der Bewegungsprüfung ein Röntgenbild angefertigt. In der gutachterlichen Praxis hat sich die Unterscheidung in Verletzungen mit strukturellen Schädigungen und in Verletzungen ohne nachweisbare Strukturschäden, sogenannte funktionelle Verletzungen bewährt. Strukturelle Schäden führen zu Einblutungen, Muskelläsionen, Ödemen, ligamentären Verletzungen und am Knochen möglicherweise zu nachweisbarem bone bruise. Diese Unfallfolgen lassen sich im MRT nachweisen. Da diese strukturellen Veränderungen unmittelbare Unfallfolge sind, tritt folglich das klinische Beschwerdebild unmittelbar auf. Ein freies Intervall zwischen Unfall und dem Einsetzen des Beschwerdebildes besteht allenfalls für wenige Minuten, in der Regel aber nicht. Funktionelle Verletzungen sind, -da ohne Strukturläsion- im MRT nicht fassbar und können anamnestisch mit einem freien Intervall von mehreren Stunden bis zu einem Tag einhergehen. Das unfallbedingte Beschwerdebild entspricht einer Distorsion, also einer Zerrung der Hals- und Nackenmuskulatur.
Für den verletzungskonformen Verlauf ist bei späterer Begutachtung das unmittelbare Verhalten des Verletzten nach dem Unfallereignis genauso bedeutsam wie der ärztliche Erstbefund unmittelbar nach dem Unfallereignis. Den Gutachter beschäftigen weniger die Fälle mit initial ausgeprägtem Befund und in der Bildgebung bestätigter knöcherner und/oder diskoligamentärer Verletzung als die Fälle mit freiem Intervall. Gerade in diesen Fällen sind die Aufzeichnungen der erstbehandelnden Ärzte oft äußerst dürftig. Wenn sich die Darstellung des ärztlichen Untersuchungsbefundes auf die Wiedergabe der vorgetragenen Beschwerdesymptomatik beschränkt, möglicherweise noch eine Ruhigstellung in einer Schanz’schen Krawatte mit Analgetikagabe und Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum erfolgte, wird die spätere gutachterliche Einordnung auf Widerstand stoßen.
Für die Kausalitätsbetrachtung sind Vorschäden, Unfallmechanismus, Unfallschwere, subjektive Beschwerden und objektivierbare klinische Untersuchungsbefunde mit nachfolgender Symptomatik und ärztlichem Verhalten (z. B. unmittelbare Einleitung weiterführender Diagnostik wie z. B. MRT) in Einklang zu bringen. Ein verletzungskonformer Verlauf muss nachvollziehbar sein.
Die Folgeschäden bei einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule ergeben sich aus der Summation von Vorschäden und Verletzungsfolgen. Die gutachterliche Aufklärung umfasst daher die gesamte gesundheitliche Vorgeschichte und ggf. die Auswertung früherer bildgebender Befunde. Die Schwierigkeiten resultieren bei fehlendem MRT mit zum Unfall zeitlich nahen Bezug aus der vielschichtigen Symptomatik bei degenerativen Vorschäden und aus der unzureichenden Objektivierbarkeit des Verletzungsschadens. Festgestellte morphologische Veränderungen an der Halswirbelsäule wie monosegmentale Bandscheibenvorfälle oder degenerative Veränderungen an den kleinen Wirbelgelenken sind keine kausalen Folgen einer HWS Distorsion. Da Distorsionen rasch mit einer Restitutio ad integrum ausheilen, ist bei Beschwerden, die von Betroffenen über Monate angegeben werden, gutachterlich ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr herzuleiten. Das angegebene Beschwerdebild ist damit als unfallfremd zu werten. Bei fehlendem somatischem Verletzungsnachweis und starken Hinweisen für eine psychogene Symptomatik ist eine fachnervenärztliche Untersuchung sinnvoll. Diese muss einerseits den inneren und zeitlichen Zusammenhang der Beschwerdesymptomatik zum Unfallereignis klären und andererseits belegen, dass die psychogene Symptomatik des Unfallopfers über eine übliche, dem menschlichen Leben innewohnende Reaktion auf ein negatives Ereignis -also den Unfall- hinausgeht und damit Krankheitswert gewinnt.
Schweregradeinteilung
Die Schweregradeinteilung erfolgt zwischen I = leicht, II = mittel und III = schwer verletzt. Hauptkriterien sind klinische und neurologische sowie bildgebende Befunde.
Schweregrad I
Diesem Schwergrad sind die funktionellen Läsionen zuzuordnen. In den meisten Fällen beträgt die posttraumatische, schmerzarme Phase mehrere Stunden. Der Verletzte kann nach dem Trauma noch selbst aus dem Fahrzeug aussteigen, an der polizeilichen Abwicklung des Unfallherganges aktiv teilnehmen und nach Hause gehen bzw. gefahren werden. Erst im Laufe von Stunden kommt es dann durch die Distorsion zu reflektorischen Verspannungen und Beschwerden, gelegentlich auch zu vegetativen Irritationen und mehr oder minder diffusen und unterschiedlich schweren Hinterkopfschmerzen (Rompe und Erlenkämper 2004). Unter normalen Voraussetzungen, d. h. bei richtiger Einschätzung durch Arzt und Patient, heilen die Folgen von leichten Distorsionen der Halswirbelsäule entsprechend der Beschleunigungsverletzung vom Schweregrad I innerhalb einiger Tage folgenlos aus. Der Patient kann vorübergehend, d. h. für 1–2 Wochen – je nach Schwere des Krankheitsbildes und den individuellen beruflichen Anforderungen– krankgeschrieben werden. Eine unfallbedingte GdS/GdB und – im Falle z. B. eines Wegeunfalls – eine MdE liegt nicht vor.
Schweregrad II
Bei den mittelgradigen Beschleunigungsverletzungen liegen strukturelle Veränderungen vor. Es kommt zu Rissen des Bandapparates mit oft knöcherner Beteiligung bis hin zu Bandscheibenzerreißungen und Kapselrissen an den Wirbelgelenken. In diesen Fällen kann der Verletzte nicht aus dem Fahrzeug aussteigen, er verspürt sofort eine Haltungsinsuffizienz, es kommt verhältnismäßig rasch zu einer reflektorischen Steife oder Zwangshaltung, oft zu Schluckbeschwerden. In den bildgebenden Verfahren ist unter Umständen eine Steilstellung der Halswirbelsäule und eventuell auch ein kyphotischer Knick feststellbar. Die Steilstellung wird in der Literatur unterschiedlich bewertet und vielfach einer schmerzbedingten oder auch zufälligen Haltung zugeordnet (Krämer et al. 1979). Aus der Steilstellung der Halswirbelsäule kann gutachterlich daher kein Rückschluss auf eine strukturelle Verletzung gezogen werden.
Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach einer Beschleunigungsverletzung mit dem Schweregrad II kann je nach Art der ausgeübten Tätigkeit mehrere Wochen andauern. Bei nachweisbaren Funktionsminderungen und bewegungs- und positionsabhängige Beschwerden beträgt der GdS/GdB in Abhängigkeit von den Funktionsminderungen und dem Beschwerdebild 10, nur in Ausnahmefällen bis zu 20 bis zum Ende des ersten Jahres. Je nach Krankheitsverlauf beträgt die MdE 0 bis 10 % bis zum Ende des zweiten Unfalljahres.
Schweregrad III
Bei kompletten Bandscheibenrupturen, Luxationen und Subluxationen sowie Frakturen richten sich Arbeitsunfähigkeit, GdS/GdB und MdE nach dem Ausmaß der objektivierbaren Verletzungsfolgen. Bei eventuellen neurologischen Störungen bestimmt deren Ausmaß wesentlich den Dauer-GdS/GdB und die MdE auf Dauer.
Gutachterliche Bewertung im Rahmen der Unfallversicherung
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Sind die Unfallfolgen überwiegend für das vorliegende Krankheitsbild verantwortlich zu machen, so ist der Gesamtschaden zu entschädigen. Dies gilt auf jeden Fall für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Für den darauffolgenden Zeitraum ist gutachterlich zu bewerten, ob im Wesentlichen Unfallfolgen oder Vorschäden für das Gesamtkrankheitsbild verantwortlich zu machen sind.
In der privaten Unfallversicherung ist ein Mitwirkungsfaktor unfallfremder Vorerkrankungen je nach Ausmaß in Abzug zu bringen.
Bei der Bewertung sind Vorschäden, der Unfallmechanismus, die Unfallschwere sowie subjektive Beschwerden und objektivierbare klinische Untersuchungsbefunde entscheidend.
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Person in dem Zustand versichert, der zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden war. Bei einer durch die Angaben des Verletzten bzw. durch die Ermittlungen aus vorangegangenen Behandlungen nachweisbaren Vorschädigung muss diese mit der Schwere des Unfallereignisses und der Verletzungsfolgen in Einklang gebracht werden. Es muss ein verletzungsspezifisches Schadensbild vorliegen, welches der Größe und Richtung der einwirkenden Kraft beim Unfall zugeordnet werden kann. Fehlt das verletzungsspezifische Schadensbild, so ist der gegebenenfalls vorhandene Vorschaden für die bei der Begutachtung geklagten Beschwerden und Behinderungen verantwortlich zu machen. Überwiegt das verletzungsspezifische Schadensbild, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung der gesamte Schaden als Unfallfolge anzuerkennen. In der privaten Unfallversicherung ist der Anteil der zugrunde liegenden Vorschädigung als Mitwirkungsfaktor unfallfremder Faktoren abzuziehen.

Wirbelbrüche

Grundlagen

Wesentlich für das Verständnis von Wirbelverletzungen ist das Drei-Säulen-Modell der Wirbelsäule von Denis (1983). Er teilte die Wirbelsäule von ventral nach dorsal in drei Säulen ein:
  • Die vordere Säule, bestehend aus dem vorderen Längsband, dem ventralen Anteil des Wirbelkörpers und dem ventralen Anteil der Bandscheibe,
  • die mittlere Säule, aus dem dorsalen Anteil des Wirbelkörpers mit Hinterwand, dem dorsalen Anteil der Bandscheibe, dem hinteren Längsband und
  • die hintere Säule aus Wirbelbogen, Bogenwurzeln, kleinen Wirbelgelenken, Quer- und Dornfortsätzen und den dorsal gelegenen Bandapparat zwischen diesen Strukturen.
Das Modell erlaubt die Beurteilung der Stabilität von Wirbelbrüchen. Isolierte Verletzungen der vorderen Säule und Brüche von Dorn- und Querfortsätzen als Teile der hinteren Säule sind als stabil anzusehen. Verletzungen des Rückenmarks und von Nervenwurzeln sind nicht zu erwarten. Verletzungen der vorderen und mittleren Säule sind instabil mit dem Risiko der Verlagerung von Fragmenten aus der hinteren Wirbelkörperkante in den Spinalkanal mit potenzieller Schädigung des Rückenmarks und der cauda equina. Eine Drei-Säulen-Verletzung der Wirbelsäule ist hochgradig instabil mit dem Risiko begleitender neurologischer Schäden. Die gängige Frakturklassifikation von Magerl unterscheidet drei verschiedene Verletzungstypen:
  • Typ A: Isolierte Frakturen des vorderen Wirbelkörperabschnitts ohne Mitbeteiligung der dorsalen Bandstrukturen und der Bandscheiben. Das Rückenmark ist unbeteiligt. Die Unterformen A1 (Impaktionsbruch), A2 (Spaltbruch) und A3 ( Berstungsbruch) sind auf die ursächliche Kompression des Wirbelkörpers beim Trauma zurückzuführen. Die Fraktren sind in Abhängigkeit von der Hinterkantenbeteiligung stabil oder instabil.
  • Typ B: Dieser Frakturtyp weist durch die die unfallursächlich einwirkenden Scherkräfte verletzte ventrale und dorsale Bandstrukturen auf und wird damit instabil. Als Folge der ausgeprägten Instabilität kann das Rückenmark geschädigt werden.
  • Typ C: Ursächlicher Verletzungsmechanismus ist eine Kombinationsverletzung aus Kompression, Distraktion und Rotation. Neben den diskoligamentären Verletzungen sind außer den Wirbelkörpern auch Wirbelgelenke und Wirbelbögen verletzt. Typ C Verletzungen sind instabil.
Im Bereich des Übergangs mehr statischer zu beweglichen Wirbelsäulen abschnitten cervikothorakal und thorakolumbal treten Verletzungen häufiger auf.
Frakturen der Halswirbelsäule
Die beiden ersten Halswirbel nehmen aufgrund ihrer hohen Beweglichkeit und des speziellen anatomischen Aufbaus eine Sonderrolle ein.
Frakturen und Bandverletzungen des Atlas können ebenso wie Luxationsfrakturen des Axis neurologische Ausfälle bis zur Tetraplegie nach sich ziehen und bei Verletzung der Medulla oblongata tödlich sein. Die bilaterale Fraktur beider Pedikel des Axis mit resultierender Subluxation und Bandscheibenzerreißung im Segment C2/C3 wird bei Anpralltrauma des Gesichts oder Hyperextension der HWS gesehen (Hangman’s fracture). Frakturen des Dens axis können im Bereich der Densspitze (Typ 1 nach Anderson D’Alonzo), häufiger an der Densbasis ((Typ 2 nach Anderson D’Alonzo) auftreten. Verläuft die Fraktur durch den Wirbelkörper liegt eine Typ 3 Fraktur nach Anderson D’Alonzo vor. Kombinationsverletzungen der beiden oberen Halswirbelkörper werden in ca. 40 % beobachtet (Kakarla et al. 2010). Die Densfraktur ist mit einem Auftreten von ca. 50 % die häufigste Wirbelfraktur des über 80 jährigen (Ryan und Henderson 1992).
Bei funktionell guter Ausheilung in weitgehend anatomischer Stellung beträgt die MdE 10 bis 20 %. Der GdS/GdB beträgt bei fehlender neurologischer Symptomatik 10 bis 20 %. Für die Private Unfallversicherung liegt die Invalidität bei 10 bis 20 %
Schweregradeinteilung
In der Begutachtungspraxis zur Beurteilung von späten Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule hat sich die Klassifikation nach Schweregraden bewährt (Tab. 3; Krämer et al. 2004). Die Einteilung reicht von folgenlos ausgeheilten Verletzungen mit einer unfallbedingten MdE/GdB/GdS von 0 bis zur kompletten Querschnittslähmung mit 100.
Tab. 3
Klassifikation frakturbedingter Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule nach Schweregraden. (Krämer et al. 2004)
Schweregrade
Verletzungsfolgen
MdE/GdB/GdS
1
Dorn-(Quer-)fortsatzbrüche Kompressionsfraktur ohne Achsabweichung
< 10
2
Wirbelbruch mit leichter Achsabweichung (< 15°) in der Frontal-(Sagittaleene
10–20
3
Wirbelbruch mit deutlicher Achsabweichung (> 15°) in der Frontalebene
20–30
4
Posttraumatisch instabiles Bewegungssegment, radikuläre Symptomatik
30–50
5
Inkomplette Querschnittssymptomatik
30–100
6
Komplette Querschnittslähmung (HWS und BWS)
100
Schweregrad I
Dem Schweregrad I entsprechen Dorn- und Querfortsatzbrüche, die nach der Akutphase im weiteren Verlauf keine weiteren Funktionsstörungen oder Restschmerzen hervorrufen, selbst wenn sie disloziert sind. Die multiplen, muskulären und ligamentären Stabilisatoren der Wirbelsäule kompensieren derartige umschriebene Läsionen.
Gutachterliche Bewertung
Radiologisch und dementsprechend auch für den Versicherten eindrucksvoll verleiten derartige Verletzungsfolgen jedoch zu gutachterlichen Überbewertungen. Gleiches gilt auch für Kompressionsfrakturen im Deck- bzw. Bodenplattenbereich der Wirbelkörper ohne Achsabweichungen. Diese Frakturfolgen werden oft später zufällig entdeckt. Eine MdE auf Dauer ist daher nicht zu erwarten. Eine messbarer GdS/GdB liegt ohne das Hinzutreten von begutachtungsrelevanten weiteren Verletzungen nicht vor.
Kompressionsfrakturen mit einer messbaren Achsabweichung führen zu einer Seitverbiegung in der Frontal- bzw. Sagittalebene. Je nach Deviationswinkel, in der Frontalebene gemessen nach Cobb wie bei der Skoliose, beträgt MdE/GdB/GdS 10–20, bei Winkelgraden bis zu 15° und bei deutlicher Achsabweichung über 15° ist MdE/GdB/GdS 30. Wegen der Folgeerscheinungen für die Statik mit entsprechenden Beschwerden werden heute Kompressionsfrakturen mit Achsabweichungen stärkeren Grades so gut wie möglich reponiert und operativ stabilisiert.
Schweregrad II
Dem Schweregrad II sind operativ versorgte Wirbelsäulenfrakturen zuzuordnen, wenn keine besonderen Komplikationen aufgetreten sind.
Gutachterliche Bewertung
Die Operationsfolgen werden je nach Ausmaß mit MdE/GdB/GdS von 10–20 bewertet. Dazu zählen unter anderem:
  • zugangsbedingte Schäden an der Muskulatur,
  • Einschränkung der Lungenfunktion bei thorakalen Eingriffen,
  • segmentale Innervationsstörungen der Bauchmuskulatur,
  • narbenbedingte Funktionseinbußen nach ventralen Eingriffen an der Lendenwirbelsäule.
Bei offenen, nicht minimal invasiven dorsalen Zugängen ist die Ablösung der Rückenmuskulatur auch innerhalb der Versteifungsstrecke in Rechnung zu stellen (Rompe und Erlenkämper 2004). Deimling et al. (1992) empfehlen für mono- und bisegmentale Fusionen bei regelrechter Achsstellung in der Frontalebene und leichter Kyphoseverstärkung von mehr als 10° einen MdE/GdB/GdS-Wert von 10 für den Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule und von 20 für den Bereich TH11 bis L2 unter der Voraussetzung, dass Lungenfunktion, ventrale Muskulatur und angrenzende Segmente nicht beeinträchtigt sind.
Schweregrad III
Dem Schweregrad III zuzuordnen sind gravierende Folgeschäden nach Wirbelsäulenverletzungen mit instabilen Bewegungssegmenten und neurologischen Störungen. Ein verbleibendes instabiles Bewegungssegment ist grundsätzlich nach jeder Wirbelsäulenverletzung möglich. Zu erwarten sind segmentale Instabilitäten jedoch eher nach kompletten Berstungsbrüchen mit Verletzung der 3 Säulen sowie nach der Chance-Fraktur mit horizontalem Verlauf der Frakturlinie durch den gesamten Wirbel. Weiterhin treten primäre und sekundäre Instabilitäten nach der Flexions-/Distraktionsfraktur und nach Translationsverletzungen auf. Verbleibende radikuläre, neurologische Ausfälle der inkompletten bzw. kompletten Querschnittslähmung sind entsprechend der Ausprägung den Schweregraden IV, V und VI zuzuordnen.
Gutachterliche Bewertung
Für die Beurteilung der Verletzungshöhe am Rückenmark wird die segmentale Innervation herangezogen. Die Lähmung wird auf das letzte noch erhaltene Rückenmarksegment bezogen, man spricht deshalb von Lähmung unterhalb von z. B. TH12.
Bei der MdE/GdB/GdS-Bewertung sind neben der eigentlichen Deformität im betroffenen Bewegungssegment auch Rückwirkungen auf die benachbarten Segmente, neurologische Störungen und Störungen der Gesamtstatik der Wirbelsäule berücksichtigt. In allen Abschnitten der Wirbelsäule ist es sinnvoll eine segmentale Beurteilung des verletzten Wirbelsäulenabschnitts vorzunehmen, da die Wirbelsäulenfunktion über die Gesamtheit der Bewegungssegmente vermittelt wird. Zudem entstehen die meisten vertebragenen Wirbelsäulenbeschwerden in den Bewegungssegmenten und Instabilitäten lassen sich gleichfalls Segmenten zuordnen. Da nicht alle Wirbelsäulensegmente funktionell gleich bedeutsam sind ist eine entsprechende gutachterliche Berücksichtigung dieses Unterschieds sinnvoll (Weber und Wimmer 1991). Wesentlich sind Form- und Funktionsstörungen an der Wirbelsäule, die in unmittelbarer oder weiterer Entfernung vom verletzten Segment auftreten. Ein in Fehlstellung verheilter Wirbelbruch mit Achsabweichung ruft in den Nachbarsegmenten eine asymmetrische Belastung der Bandscheiben hervor, die unter diesen Umständen vorzeitig und vermehrte Verschleißerscheinungen entwickeln. Eine in Fehlstellung verheilte Fraktur wird deswegen auch für die Nachbarsegmente als prädiskotische Deformität bezeichnet (Krämer et al. 1979).
Frakturen mit einer nachfolgenden vermehrten Kyphose führen kompensatorisch zu Hyperlordosen in den darüber- bzw. darunterliegenden Wirbelsäulenabschnitten. So hat z. B. die typische Kompressionsfraktur am thorakolumbalen Übergang eine kompensatorische Hyperlordose der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Beschwerden zur Folge. Die Beschwerden gehen in erster Linie von den lordotisch ineinander gestauchten Wirbelgelenken der unteren Lendenwirbelsäule aus. Das Krankheitsbild bezeichnet man auch als Facettensyndrom.

Unfallfolgen und Vorschäden

Zu den anlagebedingten Vorschäden zählen Skoliosen, Kyphosen (Morbus Scheuermann), Übergangswirbel, Spondylolisthesen. Wesentlich häufiger sind erworbene Vorschäden mit degenerativen Veränderungen und Osteoporose. Degenerative Vorschäden finden sich in erster Linie in den unteren Abschnitten der Hals- und Lendenwirbelsäule. Sie können z. B. durch Frakturen in diesem Bereich oder in Nachbarsegmenten verschlimmert werden. Bei der Osteoporose ist die Bruchfestigkeit des Wirbelkörpers verringert. Auch bei geringeren Gewalteinwirkungen (Bagatellverletzungen) entstehen dann Kompressionsfrakturen (Sinterungen) der Wirbelkörper. Wirbelbogenbrüche und Dislokationen mit neurologischen Erscheinungen treten bei der osteoporotischen Fraktur extrem selten auf.
Durch die posttraumatischen Achsabweichungen in Winkelgraden sowie die auf Funktionsaufnahmen
darstellbaren posttraumatischen Segmentinstabilitäten gibt es klare Anhaltspunkte für die gutachterliche Bewertung von Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule. Gleiches gilt auch für objektivierbare neurologische Ausfälle.
Die gutachterliche Bewertung staffelt sich vom Zeitraum unmittelbar nach dem Unfall mit meist MdE/GdB/GdS 100 bis zum endgültigen Grad nach knöcherner Konsolidierung der Fraktur.
In der privaten Unfallversicherung sind Vorschäden als Mitwirkungsfaktor unfallfremder Krankheiten von dem ermittelten Gesamtgrad der Invalidität abzuziehen. Bei Verletzungsfolgen mit dem Schweregrad I ist der Mitwirkungsfaktor durch etwaige Beschwerden aus Vorerkrankungen auf Dauer allein bestimmend. Bei posttraumatischen Achsabweichungen mit einer messbaren posttraumatischen Invalidität ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Beschwerden nicht auf die Mitwirkung unfallfremder Vorerkrankungen zurückzuführen sind.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Gesamtschaden – bestehend aus Vorschaden und Unfallschaden – beurteilt und nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ insgesamt entschädigt oder nicht entschädigt. Gutachterlich ist zu ermitteln, ob der Gesamtschaden im Wesentlichen vom Vorschaden oder eher vom Unfallschaden verursacht wird.

Sekundärschäden

Auch Sekundärerkrankungen der benachbarten Wirbelsäulenabschnitte sind gutachterlich zu berücksichtigen. In Fehlstellung verheilte Wirbelbrüche rufen Bandscheibenschäden in der unmittelbaren Nachbarschaft und Sekundärkrümmungen der darüber und darunter liegenden Wirbelsäulenabschnitte hervor. Die aus diesen Formstörungen resultierenden Beschwerden sind den Unfallfolgen zuzuordnen. Gelegentlich kommt es infolge von Traumen auch einmal zur Besserung des Vorzustandes, z. B. wenn eine schmerzhafte Arthrose der Wirbelgelenke durch eine Wirbelsegmentverblockung abgestützt wird (Rompe und Erlenkämper 2004).
Wegen der statisch-dynamischen Auswirkungen ist eine Wirbeldeformierung in der Mitte eines lordotischen oder vor allem kyphotischen Abschnittes wesentlich weniger bedeutsam als eine gleichartige Wirbeldeformierung an der Grenze eines Wirbelsäulenabschnittes. Verlagerung des Kyphosescheitels und Skoliosierung der Wirbelsäule sind eher ungünstige Folgen. Je tiefer der Kyphosescheitel sinkt, umso geringer sind die Kompensationsmöglichkeiten der Lendenwirbelsäule, vor allem dann, wenn schon eine Funktionseinschränkung des untersten Lendensegmentes durch anlagebedingte oder degenerative Veränderungen vorhanden ist.
Eindeutige und schwere Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule bereiten im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei deren Begutachtung. Problematisch und zahlenmäßig vorherrschend bei Begutachtungen sind Verletzungsfolgen mit geringem oder keinem Krankheitswert (Schweregrad I und II) und starken Beschwerden zum Begutachtungszeitpunkt. In der Regel beziehen die Betroffenen alle Beschwerden auf den gebrochenen Wirbel, vor allem, wenn auf Röntgenaufnahmen abgebrochene Dorn- oder Querfortsätze oder ein sichtbares Einsinken einer Deck- oder Bodenplatte zu erkennen sind.
Die vorgetragenen Beschwerden sind in der Regel einem unfallunabhängigen, auf degenerativer Basis entstandenen Wirbelsäulensyndrom zuzurechnen, das entsprechend den Richtlinien der privaten Unfallversicherung als wesentlicher Mitwirkungsfaktor oder in der gesetzlichen Unfallversicherung als wesentliche Mitverursachung des Gesamtschadens gewertet werden muss.
Viele Begutachtungen bei Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule fallen deswegen für die Betroffenen unbefriedigend aus und führen häufig zu langwierigen Verfahren.
Wie bei den Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule ist auch hier das Verletzungsausmaß im Allgemeinen umgekehrt proportional dem Schwierigkeitsgrad der Begutachtung.

Trauma und Bandscheibenvorfall

Die vor allem im mittleren Lebensabschnitt zu beobachtenden Bandscheibenvorfälle bedingen keine erhöhte Neigung zu isolierten traumatischen Prolapsen. In der Regel finden sich begleitende Frakturen zumindest der Deck- und Bodenplatten auch bei Kompressionsverletzungen, nach denen gutachterlich zu suchen ist. Brinckmann zeigte in biomechanischen Untersuchungen, dass erst die traumatische Lösung der Bandscheibe einen isolierten traumatische Bandscheibenvorfall ermöglicht. Traumatische Bandscheibenvorfälle auch bei axialer Kompression sind selten und treten überwiegend zervikal und nur in seltenen Fällen lumbal auf (Brinckmann 1986; Pratt et al. 1990).
Gutachterliche Bewertung
In der Begutachtung kann bei geeignetem Unfallmechanismus und Vorliegen begleitender knöchernen und/oder ligamentärer Verletzungen und/oder Wirbelkörperluxationen ein kausaler Zusammenhang bejaht werden. Eine zum Unfallereignis zeitnah durchgeführte MRT- Diagnostik unterstützt die Beurteilung. Isolierte Bandscheibenvorfälle, vor allem lumbal ohne Begleitverletzungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung als Schadensanlage und das Ereignis als Gelegenheitsursache zu werten. Die Deckungserweiterung der privaten Unfallversicherung unter Einbeziehung von Schäden durch erhöhte Kraftanstrengung betrifft Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule (§ 1 IV AUB 88, 94, und Ziff. 1.4 AUB 99, AUB 2008/AUB 2010, AUB 2014). Bandscheiben sind nicht genannt und genießen daher dieses Privileg nicht.
Nicht unter den Begriff Trauma und damit den Versicherungsschutz fallen arbeitsübliche Handlungen, die mit einem zielgerichteten, vom Betroffenen selbst gewollten Bewegungsablauf einhergehen. Dazu zählen Heben und Tragen selbst schwerer Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung oder Hockdrücken einer Last mit den Armen.
Das sog. Verheben, also der Schmerzanfall beim Anheben eines Gegenstandes aus gebückter Haltung, stellt die am häufigsten angegebene Veranlassung zur versicherungsrechtlichen Klärung dar. Es handelt sich hierbei um arbeitsübliche Handlungen, die nicht als traumatisches Ereignis anzusehen sind. Damit stehen sie nicht unter Versicherungsschutz. Diese arbeitsübliche Handlung kann jedoch durch äußere Einwirkungen gestört sein. Wenn es bei einem Arbeitsvorgang zu einer unerwarteten Kraftanstrengung mit plötzlicher, ungewollter d. h. reflektorischer Muskelanspannung kommt oder ungewollte Bewegungsabläufe durch äußere Einwirkungen entstehen, handelt es sich um ein plötzlich von außen einwirkendes, den Körper schädigendes Ereignis im Sinne der Unfalldefinition der privaten und gesetzlichen Unfallversicherung. Wesentliches Merkmal für die Kraftanstrengung ist das Moment des Unerwarteten, nicht Vorhergesehenen und Unentrinnbaren. Diese Situation tritt zum Beispiel ein, wenn beim Heben und Tragen die Betroffenen stolpern oder wenn ein Tragriemen reißt und das Gewicht sich plötzlich verlagert. Die bei einem solchen Ereignis auftretenden hohen intradiskalen Druckwerte und Seitenkantenbelastungen erfolgen ohne den willkürlichen Schutz der Rumpf- und proximalen Extremitätenmuskeln. Gutachterlich geht man davon aus, dass die Betroffenen einen Bandscheibenvorfall ohne das Ereignis im gleichen Zeitraum und Ausmaß nicht erlitten hätten.
Zum verletzungsspezifischen Schadensbild bei der Bandscheibenvorwölbung bzw. beim Bandscheibenvorfall gehören die sofort einsetzenden Beschwerden mit Rückenschmerzen und ggf. sofortiger oder späterer Ausstrahlung ins Bein. Zur gutachterlichen Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles als Unfallfolge gehört auch die Tatsache, dass der Patient unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen ist. Diese Tatsache ergibt sich in der Regel aus der Vorgeschichte, wenn die Betroffenen einer Tätigkeit nachgegangen sind, die Beschwerdefreiheit voraussetzt. Für die gesetzliche Unfallversicherung kommt bei einem geeigneten Unfallereignis die Verschlimmerung in Betracht, bei der durch das Trauma die degenerative Diskose in ihrem natürlichen Verlauf durch das Trauma abrupt eine Änderung erfährt. Klinisch relevant ist die radikuläre Symptomatik, vor allem bei Vorliegen einer motorischen Parese. Gutachterlich relevant ist ein zeitlich naher Zusammenhang zum Unfallereignis. Eine zeitlich deutlich später auftretende radikuläre Symptomatik, die nach initialem Rückenschmerz Monate später in eine Parese mündet erfüllt diese Bedingungen nicht. Im Rahmen der PUV nach den AUB 94/88, AUB 99, 2010/2008 2014 müsste das Trauma für den erlittenen Schaden zu mehr als 50 % verantwortlich sein, um anerkannt zu werden (Grimm 2000).
Die Bedingungen für die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles bzw. eines akuten Bandscheibensyndromes als Unfallfolge sind
  • adäquates Trauma durch eine von außen kommende Gewalteinwirkung bzw. unerwartete Kraftanstrengung mit dem Moment des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen, Unentrinnbaren,
  • sofort einsetzende, typische Beschwerden,
  • Beschwerdefreiheit unmittelbar vor dem Ereignis.
  • morphologische im MRT nachweisbare Veränderungen von Bandscheibe und des die Bandscheibe begleitenden Kapsel- Band Apparats.
Über die versicherungsrechtliche Anerkennung eines Bandscheibenvorfalles bzw. eines akuten Bandscheibensyndromes, das unter eindeutiger Gewalteinwirkung entstanden ist, herrscht weitgehend Einigkeit (Krämer et al. 1979; Rompe und Erlenkämper 2004; Jonsson und Nachemson 2000; Harrison et al. 2003; Krämer et al. 2002; Waddel 2004).
Die grundsätzliche Forderung nach Beschwerdefreiheit vor dem Unfall mit körperlicher Unversehrtheit als Ausgangssituation ist bei degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen nicht erfüllbar. Ein gewisses Maß an degenerativer Vorschädigung mit gesteigerter Verletzlichkeit der Bandscheiben ist bei jedem Menschen, insbesondere im mittleren Lebensabschnitt, vorauszusetzen. Entsprechend der Häufigkeit bandscheibenbedingter Beschwerden ist gutachterlich aus anamnestisch gelegentlichen Kreuz- oder Nackenschmerzen keine besondere Disposition zu bandscheibenbedingten Erkrankungen abzuleiten.
In der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ ist abzuwägen, ob die traumabedingte oder die anlagebedingte Komponente wesentliche Ursache ist. In der Regel werden posttraumatische Lumbalgie und Ischialgie für einen gewissen Zeitraum in vollem Umfang als Unfallfolge anerkannt. Erst wenn im weiteren Verlauf die unfallbedingten Krankheitserscheinungen – entsprechend dem natürlichen Verlauf bandscheibenbedingter Erkrankungen – abgeklungen sind und gegebenenfalls neue Symptome auftreten, so sind diese in vollem Umfang dem unfallunabhängigen degenerativen Vorschaden zuzurechnen.
In der privaten Unfallversicherung wird von vornherein eine Aufteilung in eine unfallbedingte und eine anlagebedingte Komponente als sogenanntem Mitwirkungsfaktor unfallfremden Geschehens vorgenommen. Je nach Einschätzung der unfallunabhängigen Komponente können die unfallbedingten Krankheitserscheinungen anfangs bis zu 100 % des Gesamtschadens bedeuten, mit einer abnehmenden Staffelung im weiteren Verlauf. Die Teilanerkennung kann dann, je nach Zuordnung der Beschwerden, als Grad der unfallbedingten Invalidität (Invaliditätsgrad) z. B. 20 % für ein Jahr betragen.
Normalerweise klingen auch die durch ein Trauma ausgelösten Lumbalgien und Ischialgien innerhalb von wenigen Wochen und Monaten entsprechend dem spontanen Heilungsverlauf bandscheibenbedingter Erkrankungen ab. Alle weiteren vom Bewegungssegment ausgehenden Beschwerden sind Folge der Bandscheibenerkrankung und nicht mehr des Unfalls. Wenn ein Bandscheibenvorfall teilweise als Unfallfolge anerkannt wird, so muss man auch alle daraus eventuell entstehenden Dauerschäden einbeziehen. Dazu zählen z. B. verbleibende neurologische Störungen oder postoperative Verwachsungsbeschwerden beim Postdiskotomiesyndrom.

Extremitätenverlust

Definition
Extremitätenverluste fordern Kompensationsmechanismen des Organismus.
Dies gilt gleichermaßen für die obere wie für die untere Extremität. Je nach Ausmaß der Schädigung und individueller Kompensationsfähigkeit entstehen am Bewegungsapparat mehr oder weniger ausgeprägte Sekundärschäden, die sich beim Sitzen, Gehen und Stehen bemerkbar machen. Die Manifestation der Sekundärschäden kann sich über viele Jahre erstrecken. Orthesen und Prothesen können den Verlust einer Gliedmaße, aber auch die Lockerung oder Einsteifung eines statisch wichtigen Gelenkes nur unzureichend ausgleichen.

Verlust einer unteren Extremität

Durch die zahlreichen Oberschenkelamputierten aus beiden Weltkriegen hat man viele Erfahrungen mit Stumpfkrankheiten und Sekundärschäden am Bewegungsapparat sammeln müssen (Imhäuser 1966).
Während die Stumpfkrankheiten klar definiert und im Allgemeinen durch GdS/GdB von 70 für den Zustand nach Oberschenkelamputation abgedeckt waren, gab es immer wieder Diskussionen um die Höherbewertung bei zusätzlichen Veränderungen am Bewegungsapparat.
Wenn Oberschenkelamputierte älter werden, gilt es, die ohnehin auftretenden Verschleißkrankheiten von den amputationsbedingten statischen Skelettveränderungen zu differenzieren. Es gibt zahlreiche Untersuchungen über die Veränderungen der Mechanik am Bewegungsapparat bei Oberschenkelamputierten: Lange (1952), Holland und Wölck (1967), Krämer (1976), Krämer et al. (1979) Devan et al. (2015). Das Hauptaugenmerk in diesen Arbeiten richtet sich auf den Beckenstand, die Achsenverhältnisse der Lendenwirbelsäule und auf eventuelle Sekundärschäden am erhaltenen Bein. Falls keine oder nur zeitweise Prothesen getragen werden konnten, sind Überlastungsschäden an der oberen Extremität infolge langjähriger Krückenbenutzung zu diskutieren. Gutachterlich zu prüfen ist die Beinlänge mit Prothese im Verhältnis zur gesunden Seite, um mögliche Differenzen mit Einfluss auf die Wirbelsäulenstatik zu erkennen (König et al. 1957). Die individuell angepasste korrekte Prothesenlänge beeinflusst die Wirbelsäulenstatik entscheidend (Zukschwerdt 1955).

Becken und Wirbelsäule

Das Prothesenbein wird in der Regel um 1–2 cm kürzer gehalten als das erhaltene Bein, um einen besseren Durchschwung zu erlauben. Besonders auf unebenem Boden ist dies von Vorteil. Es resultiert ein Beckenschiefstand im Stehen mit einer leichten Konvexbiegung zur geschädigten Seite (Idemskoliose). In einem Drittel der Fälle beobachteten die Autoren eine Konvexität zur gesunden Seite durch Überkompensation als sogenannte Kontraskoliose (Krämer et al. 1979). Neben dieser statistischen Abweichung in der Frontalebene gibt es auch eine Veränderung in der Sagittalebene: Durch den Tuberaufsitz der Prothese erfährt das Becken eine Kippung nach vorne mit nachfolgender Hyperlordosierung der LWS. Kompensatorische gegenläufige Verbiegungen werden im Bereich der Brustwirbelsäule beobachtet.
Beide Statikstörungen, Seitverbiegung und Lordosierung der Lendenwirbelsäule, werden normalerweise bei jüngeren Patienten kompensiert, besonders wenn die Betroffenen viel Sport und Gymnastik treiben. Wenn diese Kompensationsmechanismen durch Anlage oder durch altersbedingte Muskelinsuffizienz nicht mehr ausreichen, kommt es zu einer Überlastung der lumbalen Bewegungssegmente besonders im Bereich der Wirbelgelenke. Die primär kompensierbare Fehlhaltung der Wirbelsäule kann somit im Laufe von Jahren in eine sekundär fixierte Skoliose münden. Eine MdE von 10 % bei sekundär fixierter Skoliose erscheint gerechtfertigt. Die Auftretenswahrscheiblichkeit sekundärer Hüftgelenkarthrosen, Sacroiliacalgelenkarthrosen, aber auch Schultergelenkarthrosen bei Paraplegikern im Langzeitverlauf wird durch die anatomische Höhe der Parese bestimmt. Wylie und Chakera (1988) konnten in ihrer Untersuchung an Paraplegikern mit einer länger als 20 Jahre bestehenden Parese deutlich mehr sekundäre Arthrosen bei Paresen im Zervikalbereich im Vergleich zum Lumbalbereich nachweisen. Zudem scheint entsprechend dieser Studie körperliche Aktivität einen protektiven Effekt für die Gelenke zu haben.

Langjährige Körpergewichtsbelastung der Schulter

Der langjährige Gebrauch von Gehstützen mit Lastaufnahme im Bereich der Schulter kann zu Überlastungsschäden mit Betonung subakromialer und akromialer Strukturen führen (Pringel 1984; Sumi 1987). Das Beschwerdebild der „Krückengangschulter“ ist von den mit zunehmendem Lebensalter gehäuft auftretenden degenerativ bedingten Rotatorenmanschettenrupturen, Defektarthropathien und Omarthrosen zu trennen (Bergenudd et al. 1988). Die erhebliche Mehrbelastung beider Schultergelenke bei langjährigen Rollstuhlfahrern ist aus gutachterlicher Sicht immer zumindest ein Risikofaktor für sekundäre Schäden an der Schulter (Nichols et al. 1979; Glaesener et al. 1990, 1994; Ronak et al. 2018).
Anhaltspunkte für die Begutachtung sind
  • langjähriger nicht nur gelegentlicher Gehstützen-oder Rollstuhlgebrauch,
  • doppelseitiger Befall,
  • ein chronisch-persistierender, nicht episodischer Verlauf,
  • keine Schulterbeschwerden bei Eintritt der Schädigung,
  • klinisch eindeutige Zeichen der Rotatorenmanschettenaffektion (schmerzhafter Bogen, pos. Impingementzeichen, Schmerz bei resistiver Abduktion/Außenrotation, ggf. Kraftverlust bei Abduktion und Außenrotation, ggf. Pseudoparalyse, ggf. Bewegungseinschränkung, Atrophie der Supra- und/oder Infraspinatusmuskulatur),
  • Sonografisch (evtl. im MRT) nachgewiesene Schäden an Rotatorenmanschette und Bursa subacromialis,
  • funktionelle Desintegration des skapulohumeralen Muskelkomplexes: Der in Ruhe noch im Glenoid zentrierte Humeruskopf wird unter Körpergewichtsbelastung kranialisiert; Nachweis Sonografisch oder röntgenologisch,
  • röntgenologisch nachgewiesene Sekundärschäden (Hochstand des Humeruskopfes, Tuberkulumsklerosierung und Spornbildung),
  • röntgenologische Zeichen der Rotatorendefektarthropathie: Humeruskopfhochstand mit subacromialer Arthrose, Konturunregelmäßigkeiten des Humeruskopfes mit Erosionen, sekundäre glenohumerale und akromioklavikuläre Arthrose.
Eine (primäre) Omarthrose mit erhaltener Rotatorenmanschette ist sicher nicht als Schädigungsfolge zu werten.
Bei langjährigem Gehstützengebrauch und eindeutigem Nachweis eines großen Rotatorenmanschettendefektes oder sogar einer Rotatorendefektarthropathie erscheint die Anerkennung unproblematisch. Bei klinischer Symptomatik ohne sonografische und radiologische Schädigungszeichen sollte zumindest der Nachweis der funktionellen Störung (Kranialisierung des Humeruskopfes unter Belastung) erbracht werden. Die Anerkennung einer Humeruskopfnekrose kann nur im Einzelfall unter sorgfältigem Ausschluss sonstiger Dispositionsfaktoren erfolgen, da hier belastbare Daten fehlen.
Die Anerkennung setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass jahrelang keine Prothese getragen werden konnte oder nachweisbar getragen wurde. Eine Krückengangschulter mit dem klinischen Bild einer Periarthropathia simplex oder adhaesiva bei einseitig betontem Befall sollte zusätzlich mit MdE/GdS/GdB von 10 bewertet werden. Ein Rotatorenmanschettendefekt mit nachgewiesener Funktionsschwäche (Kraftverlust) ist mit MdE/GdS/GdB von 20 zu bewerten. Gutachterlich mitzubewerten ist bei Paraplegikern die erhebliche Mehrbelastung beider Schultergelenke, die sekundäre degenerative Schulterveränderungen verursachen kann (Wing und Treatwell 1983; Silverskjold und Waters 1987; Bayley et al. 1987; Gellman et al. 1988; Pentland und Twomey 1991; Alvarado et al. 2021).

Beeinträchtigung der Skelettstatik bei Gelenkversteifung an unteren Extremitäten

Ausgleichbare Beinverkürzungen, mäßige Bewegungseinschränkungen und kleine Funktionsstörungen bleiben ohne messbare Folgen auf den übrigen Bewegungsapparat. Anders verhält es sich z. B. bei vollständiger Versteifung im Hüft- oder Kniegelenk. Sitzhaltung (mit Rundrücken) und Ganganomalien (Schiebegang) haben Rückwirkungen vor allem auf die lumbalen Bewegungssegmente. Gleiches gilt für Lähmungen mit der Notwendigkeit, orthopädische Hilfsmittel zu tragen.
Bei schwerwiegender einseitiger Beinschädigung kann man analog zur Bewertung von Oberschenkelamputierten Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, an den Gelenken des gesunden Beines und an den oberen Extremitäten infolge langjähriger Krückenbenutzung als Folgeschäden geltend machen, und zwar im Sinne der Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens durch ungünstige statische Bedingungen.
Der MdE/GdS/GdB-Wert ist analog der Oberschenkelamputation einzuschätzen.

Verlust einer oberen Extremitäten

Achsenabweichungen und Versteifungen der oberen Extremitäten wirken sich auf proximale Skelettabschnitte nicht so negativ aus wie an den unteren Extremitäten. Messbare Rückwirkungen auf die Wirbelsäule haben lediglich Amputation oder Muskelschwund bei Lähmungen. Der gesunde Arm erhält durch die zudem vermehrt beanspruchte Muskulatur ein relatives Übergewicht und zieht die Halswirbelsäule in eine Fehlhaltung. Bei einseitigen Armverlusten kommt es zusätzlich zu einem asymmetrischen Gewichtsverlust. Auf der amputierten Seite zeigt sich überwiegend ein Schulterhochstand. Unabhängig vom Nutzungsgrad einer vorhandenen Prothese, der Händigkeit des Betroffenen, zur beruflichen und privaten körperlichen Belastung vor und nach der Amputation besteht eine Verbiegung der Wirbelsäule. Die Auftretenswahrscheinlichkeit einer ipsilateralen konvexen Verbiegung der Wirbelsäule zur Amputationsseite steigt mit zunehmender Amputationshöhe. Bei 85 % der Betroffenen fanden Greitemann et al. (1996) eine lumbale Gegenschwingung. Die Fixierung der kompensatorischen Wirbelsäulenverbiegungen korrelierte mit dem zeitlichen Abstand zur Amputation. Greitemann et al. (1996) zeigten für Oberarmamputierte zudem eine gehäuft auftretende Wirbelsäulentorsion mit Vorwärtsrotation der amputationsseitigen Schulter (in 85 %) und der amputationsgegenseitigen Beckenhälfte (in 88 %). Die Arbeitsgruppe fand zudem in ihrem Kollektiv lokalisierte mit einer Häufigkeit von 56 % für Oberarmamputierte und 55 % für Unterarmamputierte.
Ähnlich wie an der Lendenwirbelsäule nach Beschädigung einer unteren Extremität entsteht zunächst eine ausgleichbare Fehlhaltung, die im jugendlichen Alter und bei guter Muskulatur gut kompensierbar ist. Nach längerem Bestehen der Asymmetrie und Nachlassen der Muskelkraft entwickelt sich aus der funktionellen eine strukturelle Störung mit fixierter Seitverbiegung der Hals- und Brustwirbelsäule als erworbene Skoliose.
Objektives Kriterium für die gutachterliche Bewertung ist die a.-p.-Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule, welche gegebenenfalls eine Seitverbiegung zeigt, die sich auch auf Funktionsaufnahmen bei maximaler Seitneigung nach rechts und links nicht ausgleichen lässt.
Ständige asymmetrische Beanspruchung der zervikalen Bewegungssegmente führt zu Überlastungserscheinungen der konkav gelegenen Bandscheibenanteile und Wirbelgelenkkapseln mit Beschwerden im Sinne eines lokalen Zervikalsyndroms. Eine Höherbewertung von MdE/GdS/GdB um einen Wert von bis zu 10 % erscheint analog zur Bewertung an der Lendenwirbelsäule gerechtfertigt.

Schlussfolgerungen

Verlust oder schwerwiegende Schädigung einer Extremität haben Rückwirkungen auf die Skelettstatik. Betroffen sind in erster Linie die angrenzenden Abschnitte der Wirbelsäule. Aus einer funktionellen Fehlhaltung mit ausgleichbarer Seitverbiegung entwickelt sich im Laufe der Jahre in einigen Fällen eine strukturelle Skoliose.
Objektives Kriterium für die gutachterliche Bewertung ist die a.-p.-Röntgenaufnahme des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts mit Funktionsaufnahmen bei Seitneigung nach rechts und links. Eine anlagebedingte Arthrose der erhaltenen unteren Extremität kann sich jedoch durch die unvermeidbare Mehrbelastung verschlimmern. Wenn wegen einer erheblichen Beinschädigung ständig Krücken getragen werden müssen, können Überlastungserscheinungen an der Schulter auftreten, vornehmlich im subakromialen und akromioklavikulären Gelenk.
Bei allen Sekundärerkrankungen am Bewegungsapparat nach einseitiger Extremitätenschädigung ist die Mitwirkung anlagebedingter degenerativer Veränderungen zu bedenken. Wenn ein Arbeitsunfall wesentliche Teilursache des Folgeschadens ist, muss das Beschwerdebild in die Bewertung der MdE einfließen.
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